Rz. 19

Soweit die Anzahl der Anteile anderer Anspruchsteller nicht bekannt ist, greift im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber die Vorschrift des Abs. 1 S. 3. Es wird danach vermutet, dass jeder andere Antragsteller, dessen tatsächliche Anteile nicht bekannt sind, nur einen Anteil hält. Abzustellen ist darauf, welche Zahl von Anteilen "gerichtsbekannt" ist. Hieraus folgt, dass der Anwalt vor der Wertbestimmung durch Akteneinsicht bei Gericht oder auf andere Weise bei Gericht versuchen muss, die tatsächliche Zahl der Anteile der anderen Antragsteller in Erfahrung zu bringen.[19] Sonstige Nachforschungen, etwa Auskunftsverlangen bei den übrigen Antragstellern, muss er jedoch nicht vornehmen. Gegebenenfalls ist dies Sache des eigenen Auftraggebers, der dadurch eine günstigere Quote für die Berechnung des für ihn maßgebenden Geschäftswerts erreicht.

 

Rz. 20

Sind die Anteile der übrigen Antragsteller zu den jeweiligen Stichtagen ermittelt, so sind die Anteile zu addieren. Addiert werden u.U. Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was – wie bereits ausgeführt – dazu führen kann, dass die tatsächliche Zahl der Anteile zu keinem Zeitpunkt zutreffend war.

[19] Abl. OLG Düsseldorf 27.4.2017 – I-26 W 25/12 (AktE), NZG 2018, 351; OLG Düsseldorf 2.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE), MDR 2016, 304, Berücksichtigung jeweils nur mit einem Anteil.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge