Rz. 25

Werden Einigung und Zahlungsvereinbarung in verschiedenen Angelegenheiten abgeschlossen, sind die Werte jeweils gesondert anzusetzen.

 

Beispiel: Im gerichtlichen Verfahren schließen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung i.H.v. 10.000 EUR einen Betrag i.H.v. 6.000 EUR zahle. Nach Zustellung des Vergleichs droht der Kläger die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin einigen sich die Parteien, dass der Beklagte die Vergleichssumme in zehn Raten zu je 1.000 EUR zahle.

Der Gegenstandswert der Einigung im Rechtsstreit beläuft sich auf 10.000 EUR; der Wert der Zahlungsvereinbarung 20 % aus 6.000 EUR, also 1.200 EUR. Da es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, entsteht in jeder Angelegenheit eine Einigungsgebühr aus dem jeweiligen Wert.

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