Rz. 26

Die Vorschrift des § 31b gilt in erster Linie für die Einigungsgebühr der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000. Sie kann je nach Auftrag aber auch für weitere Gebühren gelten.

 

Rz. 27

So kann sich auch die Gebühr der VV 3309 nur nach § 31b bemessen, wenn der Auftrag nur auf das Aushandeln einer Zahlungsvereinbarung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 gerichtet war.

 

Beispiel: Gegen den Schuldner ist ein Vollstreckungstitel über 6.000 EUR ergangen. Er beauftragt den Anwalt, mit dem Gegner eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln.

Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 3309. Der Gegenstandswert richtet sich auch für die Verfahrensgebühr nach § 31b, da der Auftrag nur auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet ist. Zum gleichen Ergebnis käme man im Übrigen auch über die Anwendung des § 25 Abs. 2, da Tätigkeiten im Hinblick auf einen Vollstreckungsschutz nur mit dem Interesse des Schuldners bewertet werden. Anzusetzen ist daher auch für die Gebühr der VV 3309 nur ein Gegenstandswert von 1.200 EUR.

 

Rz. 28

Der Wert kann auch für eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 maßgebend sein.

 

Beispiel: Gegen den Schuldner wird eine nicht titulierte Forderung in Höhe 6.000 EUR erhoben, die dieser nicht bestreitet. Er beauftragt den Anwalt, mit dem Gegner eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln.

Der Anwalt erhält jetzt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 31b, da der Auftrag auch hier nur auf den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung gerichtet ist. Anzusetzen ist daher auch für die Gebühr der VV 2300 nur ein Gegenstandswert von 1.200 EUR.

 

Rz. 29

Auch im gerichtlichen Verfahren können sich (Mehr-)Werte nach § 31b richten.

 

Beispiel: Gegen den Schuldner ist in einem ersten Verfahren ein rechtskräftiges Urteil über eine Forderung in Höhe 6.000 EUR ergangen. Es kommt zu einem zweiten Prozess über weitere 5.000 EUR. Die Parteien vergleichen sich sodann über die eingeklagten 5.000 EUR. Gleichzeitig wird eine Einigung getroffen, dass die rechtskräftig titulierten 6.000 EUR in zehn Raten zu 600 EUR gezahlt werden dürfen und so lange nicht vollstreckt wird.

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR. Für die Einigung kommt ein Mehrwert i.H.v. 20 % aus den bereits titulierten 6.000 EUR hinzu, also 1.200 EUR.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 5.000 EUR)
  434,20 EUR
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101

(Wert: 1.200 EUR)
  101,60 EUR
 

die Grenze des. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3

aus 6.200 EUR, ist nicht überschritten
   
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 6.200 EUR)
  535,20 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
5.

1,5-Einigungsgebühr, VV 1000

(Wert: 1.200 EUR)
  190,50 EUR
 

die Grenze des. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5

aus 6.200 EUR, 669,00 EUR, ist nicht überschritten
   
6. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.615,50 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   306,95 EUR
Gesamt   1.922,45 EUR

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