Rz. 197
Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr berechnet sich nicht danach, auf welche Leistungen sich die Parteien verständigt haben, sondern allein nach dem Wert derjenigen Gegenstände, über die sie sich geeinigt haben. Hinsichtlich der Wertberechnung gelten die §§ 22 ff. Wird die Einigung in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht getroffen, richtet sich der Gegenstandswert nach den Vorschriften des GNotKG.
Rz. 198
Der Wert der Einigungsgebühr muss nicht notwendigerweise mit dem Wert des zugrunde liegenden Verfahrens übereinstimmen. Der für die Einigungsgebühr maßgebliche Gegenstandswert kann geringer liegen als der Wert des Verfahrens, nämlich dann, wenn die Parteien sich nur über Teile des Verfahrensgegenstandes einigen.
Beispiel: Nach Klageerhebung zahlt der Beklagte auf die Klageforderung von 8.000 EUR einen Betrag i.H.v. 2.000 EUR. Insoweit wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Anschließend einigen sich die Parteien über die restlichen 6.000 EUR.
Die Verfahrensgebühr berechnet sich aus dem vollen Wert von 8.000 EUR. Die Einigungsgebühr dagegen lediglich aus dem Wert von 6.000 EUR.
Rz. 199
Der Gegenstandswert der Einigungsgebühr kann dagegen niemals höher liegen als der Gegenstandswert des Verfahrens. Sofern erst durch eine Einigung zusätzliche Ansprüche einbezogen werden, wirkt sich dies immer auf die jeweilige Verfahrensgebühr aus. In außergerichtlichen Tätigkeiten erhöht sich der Wert der Geschäftsgebühr (VV 2300). Wird der Anwalt hinsichtlich der angestrebten Einigung über eine Mehrforderung tätig, so kann man davon ausgehen, dass der Mandant ihn insoweit mit einer außergerichtlichen Vertretung im Sinne von VV 2300 beauftragt hat.
Beispiel: Die Parteien streiten außergerichtlich über 5.000 EUR. Die Parteien einigen sich unter Mithilfe ihrer Anwälte über die 5.000 EUR sowie weitere 3.000 EUR.
Die Anwälte erhalten die Geschäftsgebühr der VV 2300 und die Einigungsgebühr aus dem vollen Wert von 8.000 EUR.
Rz. 200
In Angelegenheiten des VV Teil 3 erhöht sich entweder der Wert der jeweiligen Verfahrensgebühr (so etwa im Fall der VV 3334 – Räumungsfristverfahren) oder der Anwalt erhält eine zusätzliche Verfahrensdifferenzgebühr aus dem Mehrwert der Einigung (VV 3100, 3101 Nr. 1, 2; VV 3202 Nr. 1; Anm. zu VV 3207).
Beispiel: Die Parteien führen einen Rechtsstreit über 5.000 EUR. Der Anwalt des Beklagten erhält den Auftrag, eine Widerklage i.H.v. weiteren 3.000 EUR zu erheben. Bevor es zur Widerklage kommt, einigen sich die Parteien ohne Termin und ohne gerichtliche Protokollierung über die Gesamtforderung in Höhe von 8.000 EUR.
Neben der 1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR erhalten die Anwälte der Parteien eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1.
Beispiel: Die Parteien streiten in einem isolierten Räumungsfristverfahren über eine Räumungsfrist (Wert: 900 EUR). Sodann vergleichen sie sich über die Räumungsfrist und weitere 960 EUR Nebenkosten.
Hier ist eine Verfahrensdifferenzgebühr nicht vorgesehen. Verfahrensgebühr (VV 3334) und Einigungsgebühr berechnen sich aus dem Wert von 1.860 EUR.
Rz. 201
Wird eine Einigung über mehrere Gegenstände erzielt, so sind deren Werte zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG; § 39 GKG). Das gilt auch dann, wenn eine Einigung über das Hauptsacheverfahren und ein einstweiliges Anordnungsverfahren geschlossen wird.
Rz. 202
Soweit nicht anhängige Gegenstände in eine gerichtliche Einigung einbezogen werden, ist ihr voller Wert zu berücksichtigen.
Rz. 203
Strittig war bisher die Berechnung des Gegenstandswertes, wenn unstreitige Forderungen in die Einigung mit einbezogen werden, insbesondere wenn die Forderungen bereits tituliert waren. Grundsätzlich wurde vertreten, dass der Wert solcher Ansprüche außer Ansatz zu bleiben habe, wenn es insoweit an einer Einigung fehle. Entsprechende Forderungen würden in der Regel nur als Rechnungsposten aufgenommen.
Beispiel: Eingeklagt worden sind 10.000 EUR. Der Beklagte hat einen Teilbetrag i.H.v. 4.000 EUR anerkannt; ein Anerkenntnisurteil ist allerdings noch nicht ergangen. Hiernach einigen sich die Parteien über die restlichen 6.000 EUR, die noch zur Hälfte gezahlt werden sollen. Sie protokollieren eine Einigung, dass zum Ausgleich der gesamten Klageforderung 7.000 EUR gezahlt werden.
Eine Einigung liegt hier lediglich hinsichtlich der nicht anerkannten 6.000 EUR vor, so dass nur dieser Wert zu berücksichtigen ist. Über die weiter gehenden 4.000 EUR, die bereits anerkannt waren, haben die Parteien keine Einigung erzielt (siehe Anm. Abs. 1 S. 1), so dass dieser Betrag bei der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Einigung außer Betracht zu bleiben hat.
Rz. 204
Der Mehrwert unstrittiger oder titulierter Forderungen konnte schon nach früherer Rechtslage allerdings dann Bedeutung haben, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes eine Ratenzahlung bewilligt wird und gerade dadurch ein Streit oder die Ungewissheit der Realisierung beseitigt wird.
Rz. 205
Bei einer Einigung der Parteien auch über...