Rz. 28
Für den Gegenstandswert gilt das Gleiche wie im selbstständigen Räumungsfristverfahren (vgl. Rdn 21). Das Gericht muss auch in verbundenen Verfahren für den Räumungsfristantrag auf Antrag gegebenenfalls einen Streitwert festsetzen. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem GKG, da nach dem Räumungsfristantrag keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen. Nach § 33 Abs. 1 kann der Anwalt jedoch die Festsetzung des Streitwerts verlangen, wenn aus dem Räumungsfristantrag gesonderte Anwaltsgebühren entstehen (siehe Rdn 22).
Rz. 29
Strittig ist, ob die Werte von Räumungsantrag und Räumungsfristantrag zu addieren sind. Die h.M. lehnt dies zu Unrecht ab (siehe Rdn 32).
Rz. 30
In der Sache handelt es sich um eine unechte Hilfswiderklage, so dass § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gilt. Der Wert des Räumungsfristantrags ist hinzuzurechnen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG greift nicht, da der Räumungsfristantrag einen anderen Streitgegenstand betrifft als der Räumungsantrag. Das zeigt sich schon daran, dass der Räumungsfristantrag ja gerade das Bestehen des Räumungsanspruchs voraussetzt. Der Sache nach handelt es sich um einen Antrag auf Stundung der Räumung. Die Regelung des § 41 Abs. 4 GKG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil diese Vorschrift unmittelbar nur für ein Fortsetzungsverlangen nach §§ 574, 574b BGB gilt. Der Grund für das Additionsverbot nach § 41 Abs. 4 GKG liegt darin, dass mit den Ansprüchen nach §§ 574, 475b BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt wird, die damit einen Räumungsanspruch negiert. Beim Räumungsfristantrag verhält es sich aber anders. Dieser setzt ja gerade das Bestehen des Räumungsanspruchs voraus und baut auf diesem auf.
Rz. 31
Der Meinungsstreit kommt in der Rechtsprechung bisher nur beim Vergleich über die Räumung mit Vereinbarung einer Räumungsfrist zum Ausdruck.
Beispiel: Der Vermieter kündigt fristlos das Mietverhältnis (monatliche Kaltmiete 500 EUR) und erhebt im Januar Räumungsklage. Im März findet der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Dort vergleichen sich die Parteien dahingehend, dass der Mieter zum 31. Mai des Jahres die Wohnung räumt und herausgibt. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass der Mieter – soweit gesetzlich zulässig – im Gegenzug auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz verzichtet.
Es liegt eine Einigung vor. Ausgehend von dem Klageantrag hätte der Mieter sofort räumen müssen. Ihm ist eine "Ziehfrist" bis Ende Mai bewilligt worden. Dafür verzichtet er im Gegenzug auf weitere Fristverlängerungen.
Der Wert der Räumungsklage beläuft sich gem. § 41 Abs. 1, 2 GKG auf den Jahresmietwert, also auf 6.000 EUR.
Nach zutreffender Auffassung hat der Vergleich einen nicht anhängigen Mehrwert. Dabei geht die Rechtsprechung überwiegend von einem Wert i.H.v. 20 % der Jahresmiete aus. Das wären hier 1.200 EUR.
Abzurechnen ist daher wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 6.000 EUR) |
|
507,00 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 (Wert: 1.200 EUR) |
|
101,60 EUR |
|
(die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,3 aus 7.200 EUR (652,60 EUR), ist nicht überschritten) |
|
|
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 7.200 EUR) |
|
602,40 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 VV (Wert: 6.000 EUR) |
|
390,00 EUR |
5. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 VV (Wert: 1.200 EUR) |
|
190,50 EUR |
|
(die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5 aus 7.200 EUR = 753,00 EUR, ist nicht erreicht) |
|
|
6. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.811,50 EUR |
|
7. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
344,19 EUR |
Gesamt |
|
2.155,69 EUR |
Rz. 32
Selbst wenn man eine Wertaddition ablehnt, führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anwalt für seine Tätigkeit im verbundenen Verfahren über die Räumungsfrist keine zusätzliche Vergütung erhalten kann. Auch dann, wenn die Werte von Räumung und Räumungsfrist nicht addiert werden, können doch aus dem Gegenstandswert der Räumungsfrist gesonderte Gebühren anfallen, etwa dann, wenn hinsichtlich des Räumungsantrags ein Urteil ergeht und die Parteien sich über eine Räumungsfrist einigen.
Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erkennt der Beklagte den Räumungsanspruch (Wert: 12 x 1.000 EUR) an und beantragt die Gewährung einer Räumungsfrist von fünf Monaten. Der Kläger beantragt den Erlass eines Anerkenntnisurteils, das auch ergeht. Darüber hinaus einigen sich die Parteien auf eine Räumungsfrist von drei Monaten.
Nach h.M. sind die Verfahrens- und die Terminsgebühr nur aus dem Wert der Räumung angefallen; die Einigungsgebühr ist dagegen lediglich nach dem Wert des Räumungsfristantrags (5 x 1.000 EUR) entstanden. Abzurechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 12.000 EUR) |
|
865,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 12.000 EUR) |
|
799,20 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 5.000 EUR) |
|
334,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.019,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
383,61 EUR |
Gesamt |
|
2.402,61 EUR |