Rz. 219
Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren.[87] Das folgt aus dem Gebot der Streitwertwahrheit. Die Parteien können ihre Wertangaben jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, den Streitwert zutreffend zu beziffern und deshalb auch zur Abänderung von Amts wegen befugt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Das bedeutet, dass der Anwalt mit seiner Erhöhungsbeschwerde nicht nur scheitern kann, sondern im Ergebnis wegen § 32 Abs. 1 auch nach einem herabgesetzten Streitwert abrechnen muss.
Rz. 220
Voraussetzung für eine Verschlechterung ist aber die Einlegung einer zulässigen Streitwertbeschwerde. Die Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG steht nur einem Gericht zu, das mit der Hauptsache befasst wird, sei es auch nur mit einer nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung.[88]
Rz. 221
Lediglich auf eine Streitwertbeschwerde hin wird das übergeordnete Gericht aber nicht mit der Hauptsache befasst. Ist diese Beschwerde unzulässig, dann darf der Streitwert nicht von Amts wegen abgeändert werden.[89]
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