Rz. 219

Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Streitwertbeschwerdeverfahren.[87] Das folgt aus dem Gebot der Streitwertwahrheit. Die Parteien können ihre Wertangaben jederzeit berichtigen (§ 61 S. 2 GKG). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, den Streitwert zutreffend zu beziffern und deshalb auch zur Abänderung von Amts wegen befugt (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Das bedeutet, dass der Anwalt mit seiner Erhöhungsbeschwerde nicht nur scheitern kann, sondern im Ergebnis wegen § 32 Abs. 1 auch nach einem herabgesetzten Streitwert abrechnen muss.

 

Rz. 220

Voraussetzung für eine Verschlechterung ist aber die Einlegung einer zulässigen Streitwertbeschwerde. Die Änderungsbefugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG steht nur einem Gericht zu, das mit der Hauptsache befasst wird, sei es auch nur mit einer nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung.[88]

 

Rz. 221

Lediglich auf eine Streitwertbeschwerde hin wird das übergeordnete Gericht aber nicht mit der Hauptsache befasst. Ist diese Beschwerde unzulässig, dann darf der Streitwert nicht von Amts wegen abgeändert werden.[89]

[87] OLG Köln MDR 1968, 593; OLGR 1999, 404; OLG Karlsruhe Justiz 1971, 354; AnwBl 1998, 616; OLG München JurBüro 1977, 1421; OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 225; OLG Brandenburg JurBüro 1998, 418; LAG Köln AGS 2013, 288.
[88] OLG Brandenburg JurBüro 1988, 648; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 158.
[89] E. Schneider, MDR 1972, 99.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge