Lotte Thiel, Norbert Schneider
Rz. 167
Das Beschwerdeverfahren wird durch einen Abänderungsantrag eingeleitet. Terminologisch kommt es nicht auf die richtige Wortwahl an. Um eine Streitwertbeschwerde handelt es sich auch dann, wenn der Rechtsanwalt "Erinnerung" gegen eine gerichtliche Wertfestsetzung einlegt. Es gilt der Auslegungsgrundsatz, dass bei Unklarheit über die Art des eingelegten Rechtsmittels davon auszugehen ist, dass die Partei das prozessual "Vernünftige" und Mögliche anstrebt. Allerdings sollte der Rechtsanwalt niemals von einer "Gegenvorstellung" reden oder schreiben, wenn er "Beschwerde" meint. Dann wird er auf den Begriff "Gegenvorstellung" festgelegt. Insoweit der Rechtsanwalt unsicher bei der Bezeichnung des Rechtsmittels gegen die Wertfestsetzung ist, sollte er stets "Rechtsmittel" einlegen, weil Abs. 2 S. 1, 2. Alt. diese Bezeichnung ausdrücklich wählt.
Rz. 168
Die Klärung des Streitwertes präjudiziert nicht die Entscheidung in der Hauptsache. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren auch bei Anordnung der Verfahrensruhe durchzuführen.
Rz. 169
Gegen den Beschluss, durch den der Wert der Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet nach § 68 GKG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 GKG). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 6 GKG). Kommt das Gericht seiner Verpflichtung aus § 63 Abs. 2 GKG, den Streitwert nach Abschluss des Verfahrens festzusetzen, nicht nach oder verweigert es eine Festsetzung, kann gegen die gerichtliche Verfügung ebenfalls nach § 68 GKG Beschwerde eingelegt werden. Die Nichtzulassung der Beschwerde ist dagegen unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 4, 2. Hs. GKG). Zuständiges Beschwerdegericht ist nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Gegen Wertfestsetzungen des AG ist grundsätzlich das LG als Beschwerdegericht zuständig, es sei denn das FamG hat die Wertfestsetzung vorgenommen; dann ist das OLG als Beschwerdegericht zuständig. Gegen Wertfestsetzungen des LG ist immer das OLG Beschwerdegericht. Ungeachtet der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde immer beim Ausgangsgericht einzureichen, da es grundsätzlich abhelfen kann.
Rz. 170
Beschwerdeberechtigt ist jede Person, die für die Gerichtsgebühren herangezogen werden kann, der Rechtsanwalt über Abs. 2, wenn sich seine Gebühren nach dem vom Gericht festgesetzten Wert richten. Soweit sich eine Partei oder ein Rechtsanwalt mit der Wertfestsetzung einverstanden erklärt hat, liegt darin kein Verzicht auf das Beschwerderecht. Auch die Beschwer entfällt dadurch nicht. Der von Amts wegen festzusetzende Streitwert steht nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern ist richtig festzusetzen.
Rz. 171
Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich nur durch einen zu geringen Wert beschwert sein. Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, ist bei der Ermittlung der Beschwer auf die Differenz der Wahlanwaltsgebühren abzustellen.
Rz. 172
Voraussetzung für alle Beteiligten ist stets, dass sich durch die Änderung des Werts auch eine Veränderung der daraus berechneten Kosten ergibt. Daher ist keine Beschwer gegeben, wenn lediglich eine Änderung des Werts innerhalb derselben Gebührenstufe beantragt werden soll.
Rz. 173
Die Beschwerde gegen die endgültige Wertfestsetzung ist wertunabhängig zulässig, wenn sie
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vom Amtsgericht oder Landgericht in seinem Streitwertfestsetzungsbeschluss oder |
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vom Landgericht als Berufungs- oder Beschwerdegericht in seiner von Amts wegen ergangenen Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts |
zugelassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 GKG).
1. Die Beschwer und der Wert des Beschwerdegegenstandes
Rz. 174
Zwischen beiden Begriffen muss genau unterschieden werden (näher siehe § 33 Rdn 74 ff.).
a) Die Beschwer
Rz. 175
Die Einlegung einer Beschwerde setzt eine beschwerdefähige Entscheidung voraus. Das ist nicht der Fall, wenn ein OLG entschieden hat (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG).
Rz. 176
Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist auch eine Streitwertfestsetzung nach § 62 S. 1 GKG beschwerdefähig. Die Bindungswirkung des § 62 GKG gilt nur für den Zuständigkeitswert in einem Rechtsstreit. In diesem ist nur der Mandant Partei, nicht der Anwalt. Gebührenrechtlich wird der Anwalt aber infolge der Reflexwirkung des Abs. 1 in der Berechnung seiner Vergütung gegenüber dem Mandanten beschränkt. Weder dieser noch der Anwalt können die Entscheidung des Gerichts über die Zuständigkeit oder Rechtsmittelzulässigkeit mit der Beschwerde angreifen. Darum geht es aber für den Anwalt nicht. Er ist hinsichtlich des Zwangs, nach dem Zuständigkeits- oder Rechtsmittelwert abzurechnen, schutzwürdig, wenn ihn das gebührenrechtlich benachteiligt. Soweit durch diese Festsetzung sein...