Rz. 41
Die vorläufige Wertfestsetzung ist unanfechtbar.[13] Die Beschwerde nach § 68 GKG ist nur gegen die endgültige Wertfestsetzung gegeben. Einwendungen gegen die Höhe eines vorläufig festgesetzten Werts können daher nur im Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG (siehe Rdn 28) geltend gemacht werden (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG).
Rz. 42
Die vorläufige Wertfestsetzung ist auch für den Anwalt über Abs. 2 nicht anfechtbar.[14] Sie enthält für ihn ohnehin keine Beschwer. Eine Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit noch nicht möglich (§§ 8, 10). Hinsichtlich einer Vorschussanforderung (§ 9) ist der Anwalt an eine vorläufige Wertfestsetzung auch nicht über Abs. 1 gebunden. Er kann Vorschüsse nach einem voraussichtlich höheren Wert von seinem Auftraggeber anfordern.
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