Rz. 11

Eine Bindungswirkung ist nur möglich, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit überhaupt nach dem Wert richten. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), wenn das RVG keine den Gerichtskostengesetzen vorrangigen Wertregelungen (§ 2 Abs. 1) bestimmt. Nur insoweit greift die Fiktion des Abs. 1. Eine Bindungswirkung kommt demnach dann nicht in Betracht, wenn sich zwar die Gerichtsgebühren, nicht aber die Anwaltsgebühren nach dem Wert richten (z.B. in Freiheitsentziehungssachen). Solche Wertfestsetzungen können für den Anwalt nicht bindend sein, weil er die Gebühren für seine Tätigkeit nach Betragsrahmen (VV 6300 ff.) abrechnet. Die gerichtliche Wertfestsetzung ist deshalb in diesen Fällen für ihn unbeachtlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?