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Möglich ist allerdings eine Gegenvorstellung gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, den Streitwert zutreffend festzusetzen (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG). Dies gilt für die endgültige, aber auch für eine vorläufige Wertfestsetzung. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf eine begründete Gegenvorstellung den Wert abzuändern, zumal die Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zum Zeitpunkt einer vorläufigen Wertfestsetzung nie abgelaufen sein kann.

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