Lotte Thiel, Norbert Schneider
1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung
Rz. 19
Nach § 3 Abs. 1 GKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem Streitwert und im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nach dem Vergleichsmehrwert (GKG-KostVerz. 1900), soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitwert und Vergleichsmehrwert hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die zu erhebenden Gerichtsgebühren angesetzt werden können. Diese gerichtliche Wertfestsetzung gilt grundsätzlich auch für die Anwaltsgebühren (Abs. 1) und zwar
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für den Rechtsanwalt selbst, |
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für den Auftraggeber und |
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bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Landes- oder Bundeskasse und schließlich |
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für eine erstattungspflichtige und erstattungsberechtigte Partei oder einen erstattungsberechtigten Beteiligten. |
Rz. 20
Insoweit die gerichtliche Wertfestsetzung nach dem GKG ausnahmsweise für die Anwaltsgebühren nicht bindend ist, weil sich dessen Gebühren nicht nach dem Wert berechnen oder Festgebühren erhoben werden, ist durch den Anwalt ein gesonderter Antrag nach § 33 Abs. 1 auf Festsetzung des Gegenstandswerts zu stellen. Mit dem Wertfestsetzungsverfahren nach dem GKG hat dieser Antrag allerdings nichts zu tun. Es handelt sich (dann) um ein Wertfestsetzungsverfahren nach dem RVG.
2. Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG
Rz. 21
Grundsätzlich richten sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) – § 3 Abs. 1, 1. Alt. GKG –, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1, 2. Alt. GKG). Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG sind
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die Gerichtsgebührenfreiheit in gerichtlichen Verfahren und |
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die Erhebung von Festgebühren im gerichtlichen Verfahren. |
a) Gerichtsgebührenfreie Verfahren
Rz. 22
Gerichtsgebührenfreie Verfahren sind beispielsweise
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das Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich des Abschlusses eines Mehrvergleichs (Anm. S. 1 zu GKG-KostVerz. 1900), |
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das Streitwertfestsetzungsverfahren einschließlich der Beschwerde und weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 3 GKG), |
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das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 4 – mit Ausnahme der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 1 Abs. 4 GKG), |
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Räumungsfristverfahren, |
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Verfahren vor den Arbeitsgerichten, die mit einem Vergleich enden (Vorb. 8 GKG-KostVerz.). |
Rz. 23
Eine Wertfestsetzung nach § 63 GKG ist in solchen Verfahren daher nicht zulässig, kommt aber gleichwohl immer wieder vor. Die Wertfestsetzung ist in diesen Fällen nach § 33 Abs. 1 zu beantragen.
b) Festgebühren
Rz. 24
Anderweitige Bestimmungen i.S.d. § 3 Abs. 1 GKG sieht das GKG auch in denjenigen Fällen vor, in denen Festgebühren anstelle der Wertgebühren erhoben werden. Solche Festgebühren sind insbesondere vorgesehen
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für die Rechtsbeschwerden in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (GKG-KostVerz. 1255, 1256), |
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für die Verfahren auf Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung (GKG-KostVerz. 1510 ff.), |
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für die Verfahren der Beschwerde, der weiteren Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde (GKG-KostVerz. 1810 ff.), ausgenommen Beschwerden in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (GKG-KostVerz. 1430, 1431) und bestimmte Beschwerden in Vollstreckungssachen, |
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teilweise in der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren (Teil 2 GKG-KostVerz.; GKG-KostVerz. 2110 ff.), |
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in isolierten Verfahren über eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 4 InSO oder § 3 Abs. 1 S. 1 SVertO (GKG-KostVerz. 2500). |
Rz. 25
Auch in diesen Verfahren ist eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 63 GKG nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nicht vorliegen. Soweit das GKG-KostVerz. Festgebühren vorsieht, ist in den entsprechenden Verfahren zwar gegebenenfalls die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Dies rechtfertigt jedoch keine gerichtliche Wertfestsetzung i.S.d. § 63 GKG. Vielmehr darf das Gericht hier nur auf Antrag eines nach § 33 Abs. 1 Antragsberechtigten eine Wertfestsetzung vornehmen. Das Verfahren nach § 33 folgt anderen Regelungen, nicht den Vorschriften des GKG, auch wenn das Gericht die Wertfestsetzung im Ergebnis tatsächlich vornimmt. Eine dennoch vorgenommene amtswegige Festsetzung ist unverbindlich und auf Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hin aufzuheben, schon alleine, um den Rechtsschein einer Streitwertfestsetzung zu erwecken.
3. Wertangabe bei Einreichung der Klage oder eines Antrags
Rz. 26
Nach § 61 S. 1 GKG ist bei Einreichung einer Klage oder eines anderweitigen verfahrenseinleitenden oder den Streitgegenstand erweiternden Antra...