1. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung

 

Rz. 234

Gegen den Beschluss über die Wertfestsetzung findet nach § 59 FamGKG die Beschwerde statt. Sie ist allerdings nur gegen eine Entscheidung des FamG, also des AG (§ 23a Abs. 1 GVG), statthaft. Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des OLG kommt nicht in Betracht, da dessen Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar sind. Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des BGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es kein Beschwerdegericht gibt. Das gilt auch für den Fall, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zum BGH rechtsirrig zugelassen hat. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an eine rechtsirrige Zulassung besteht deshalb nicht, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung durch gerichtliche Unkenntnis nicht anfechtbar geworden sein kann.[109] Soweit sich ein Beteiligter oder ein Verfahrensbevollmächtigter mit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung einverstanden erklärt hat, liegt darin noch kein Verzicht auf sein Beschwerderecht.[110] Ebenso wenig liegt darin ein Wegfall der Beschwer.

 

Rz. 235

Das folgt schon daraus, dass der gerichtliche Verfahrenswert nicht zur Disposition der Beteiligten steht, sondern von Amts wegen stets richtig festzusetzen ist. Bei besserer Erkenntnis kann jeder Beteiligter oder Verfahrensbevollmächtigter innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG die Korrektur des Verfahrenswertes, notfalls im Wege der Beschwerde, verlangen.

 

Rz. 236

Beschwerdeberechtigt ist jeder Verfahrensbeteiligte (§ 7 FamFG). Beschwerdeberechtigt sind auch die Verfahrensbevollmächtigten, soweit sich ihre Gebühren nach dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert richten (Abs. 2). Auch die Landeskasse ist berechtigt, gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde zu erheben.

 

Rz. 237

Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des FamG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG) oder die Beschwerde vom FamG in dem Beschluss, der die Wertfestsetzung enthält, zugelassen worden ist (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

 

Beispiel: Das FamG hat den Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Vorschusses für ein gerichtliches Verfahren in Höhe von 6.000 EUR aufgrund mündlicher Verhandlung auf 3.000 EUR festgesetzt (§§ 41, 35 FamGKG). Der Rechtsanwalt begehrt die Heraufsetzung auf den Betrag von 6.000 EUR, weil das einstweilige Anordnungsverfahren durch die ausgesprochene Verpflichtung des Gerichts, einen Kostenvorschuss zu zahlen, ein Hauptsacheverfahren entbehrlich macht.

Bei einer Wertfestsetzung in Höhe von 3.000 EUR würde der Rechtsanwalt folgende Gebühren erhalten:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   109,25 EUR
Gesamt   684,25 EUR

Bei einem Wert von 6.000 EUR erhielte er dagegen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

Der Wert des Beschwerdegegenstands beläuft sich somit auf (1.184,05 EUR – 684,25 EUR =) 499,80 EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

 

Rz. 238

Die Beschwerde ist befristet. Sie muss innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim FamG einzureichen (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 3 FamGKG), das zunächst zu prüfen hat, ob der Beschwerde abzuhelfen ist (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG). Soweit nicht abgeholfen wird, ist die Sache dem OLG vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn durch eine Teilabhilfe der Wert des Beschwerdegegenstands unter 200 EUR sinkt; allerdings ist das Gericht verpflichtet, hierauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Rücknahme der im Übrigen unzulässig gewordenen Beschwerde zu geben.

 

Rz. 239

Über die Beschwerde entscheidet das OLG durch Beschluss. Die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG). Das OLG ist allerdings berechtigt, auf eine Gegenvorstellung hin in Anwendung des § 55 Abs. 3 FamGKG seine Beschwerdeentscheidung nachträglich abzuändern.[111]

[109] BGH 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, WuM 2012, 114; BGH 6.4.2009 – VI ZB 88/08, Schaden-Praxis 2010, 29.
[111] Eine Abänderungsmöglichkeit des FamG besteht nicht mehr, da nur die eigene Wertfestsetzung abänderbar ist.

2. Weitere Beschwerde

 

Rz. 240

Eine weitere Beschwerde ist im Unterscheid zu den Verfahren nach dem GKG, dem GNotKG und der KostO in Familiensachen wegen des abweichenden Instanzenzugs (§ 23a GVG) nicht vorgesehen.

3. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Rz. 241

Es kommt auch eine Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 61 FamGKG bei Gehörsverletzungen in Betracht.

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