Lotte Thiel, Norbert Schneider
1. Beschwerde gegen die gerichtliche Wertfestsetzung
Rz. 248
Gegen den Beschluss nach § 31 Abs. 1 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Rz. 249
Anfechtbar ist immer die Erstfestsetzung des AG und des LG.
Rz. 250
Die Festsetzung des LG ist auch dann anfechtbar, wenn es den Wert für ein Beschwerdeverfahren festgesetzt hat oder es in einem Beschwerdeverfahren erstmals den Wert für das amtsgerichtliche Verfahren nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO abgeändert hat.
Rz. 251
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des OLG ist nicht möglich, da eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes unzulässig ist (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 KostO).
Rz. 252
Entscheidungen des BGH sind ohnehin mangels Beschwerdegericht nicht anfechtbar.
Rz. 253
Das Ausgangsgericht hat zunächst zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1, 1. Hs. KostO). Soweit dies nicht geschieht, hat es die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. KostO). Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in den Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG jedoch das OLG (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 2 KostO). Den Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
Rz. 254
Es hat ferner darüber zu entscheiden, ob es die weitere Beschwerde zulässt (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 KostO).
2. Weitere Beschwerde
Rz. 255
Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde gegeben, wenn das LG die Beschwerde zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 S. 2 KostO). Gericht der weiteren Beschwerde ist dann das OLG.
Rz. 256
Das OLG ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden, sofern die Beschwerde statthaft ist (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 4 KostO). An nachträgliche oder anderweitig unzulässige Zulassungen ist das OLG nicht gebunden.
Rz. 257
Die weitere Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegt werden (§ 31 Abs. 3 S. 6 KostO).
Rz. 258
Auch hier besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (§ 31 Abs. 4 KostO).
Rz. 259
Das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt den gleichen Grundsätzen wie das Beschwerdeverfahren.
3. Gegenvorstellung
Rz. 260
Gegen jede Wertfestsetzung, auch die des Beschwerdegerichts oder des Gerichts der weiteren Beschwerde ist die Gegenvorstellung gegeben, da das Gericht von Amts wegen den Geschäftswert abändern kann (§ 31 Abs. 1 S. 2 KostO).
Rz. 261
Die Gegenvorstellung muss innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 33 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KostO oder der Monatsfrist des § 31 Abs. 2 S. 3, 2. Hs. KostO eingelegt werden.
4. Gehörsrüge
Rz. 262
Ist im Wertfestsetzungsverfahren nach § 31 KostO der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, kann nach § 157a KostO Gehörsrüge erhoben werden.