Rz. 267

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; nur Auslagen werden geschuldet. Eine Kostenerstattung ist nach allen Gerichtskostengesetzen ausgeschlossen:

§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG;
§ 59 Abs. 3 S. 2 FamGKG;
§ 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG;
§ 31 Abs. 5 S. 2 KostO.
 

Rz. 268

Weder kann der Anwalt nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO noch der Gegner nach § 91 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 80 ff. FamFG die Erstattung seiner Kosten verlangen. Deshalb trifft das Beschwerdegericht keine Kostenentscheidung.

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