Rz. 122

Sinn und Zweck der Abhilfeprüfung ist es, die Kosten verursachende und zeitraubende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache selbst zu vermeiden. Deshalb muss das Untergericht nach Eingang der Beschwerde seine Entscheidung überprüfen. Erkennt es dabei, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, dann muss es sie abändern. Ein Verstoß gegen diese Prüfungspflicht ist ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann.[81]

[81] OLG Hamm MDR 1988, 871; MDR 2004, 412; OLG München MDR 2004, 291; OLG Nürnberg MDR 2004, 169.

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