Rz. 125

Die Nichtabhilfeentscheidung ergeht in der Form eines Beschlusses. Er ist zu begründen, es sei denn, dass er sich ausschließlich auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses stützt. Dann genügt eine Bezugnahme darauf. In diesem Fall wird dem Beschwerdegericht häufig in der Form einer Verfügung vorgelegt.

 

Rz. 126

Unterbleibt eine gebotene Begründung des Nichtabhilfebeschlusses, dann kann das Beschwerdegericht ihn aufheben und die Sache zur erneuten Beschlussfassung und Begründung zurückverweisen.[84]

 

Rz. 127

War der angefochtene Beschluss nicht oder nicht erschöpfend begründet, hält das Untergericht aber an seinem Ergebnis fest, dann kann diese Begründungslücke im Nichtabhilfebeschluss geschlossen werden. Ebenso darf das unveränderte Beschlussergebnis mit zusätzlichen Erwägungen begründet und gestützt werden.

[84] OLG Hamburg MDR 1988, 871; MDR 2004, 412; OLG München MDR 2004, 291; OLG Nürnberg MDR 2004, 169; KG WRP 2013, 699.

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