Lotte Thiel, Norbert Schneider
Rz. 38
Das Gericht entscheidet nur auf Antrag (Abs. 1).
Rz. 39
Der Anwalt muss seine Wertvorstellung nicht beziffern und deshalb auch keinen bestimmten Antrag stellen (anders bei der Beschwerde, siehe Rdn 85). Aus § 61 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 FamGKG, § 77 S. 1 GNotKG folgt nichts anderes. Das Verfahren nach § 33 richtet sich nicht nach dem GKG, FamGKG oder GNotKG, sondern nach dem RVG.
Rz. 40
Davon abgesehen, meinen § 61 GKG, § 53 FamGKG, § 77 GNotKG nicht den Festsetzungsantrag, sondern verlangen, ebenso wie die §§ 253 Abs. 3, 520 Abs. 4 Nr. 1 ZPO, nur die Bewertung von Sachanträgen.
Rz. 41
Da es bei dem Festsetzungsantrag nach Abs. 1 nicht um die Anregung einer amtswegigen Tätigkeit geht, wie bei § 61 Abs. 1 S. 1 GKG; § 53 S. 1 FamGKG, § 77 S. 1 GNotKG gilt der allgemeine Beibringungsgrundsatz. Der Antrag auf Wertfestsetzung sollte deshalb begründet werden. Das gilt insbesondere, wenn die zu bewertende Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht aktenkundig ist, etwa weil er gegenüber dem Gericht nicht aufgetreten ist, sodass das Gericht auch nicht wissen kann, welche zu bewertende Tätigkeit der Anwalt ausgeübt hat.
Rz. 42
In vielen Fällen bedarf es allerdings keines Antrags, weil der Gegenstandswert durch eine bezifferte oder bezifferbare Geldsumme bestimmt wird oder eine einschlägige Wertvorschrift ohne Weiteres anwendbar ist.
Beispiel 1: Mehrere Beklagte werden als Streitgenossen auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags verklagt. Der Wert ist unterschiedlich festzusetzen, wenn die Streitgenossen sich unterschiedlich hoher Ansprüche auf den hinterlegten Betrag berühmt haben.
Beispiel 2: Eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO richtet sich gegen mehrere Beklagte, die durch verschiedene Anwälte vertreten werden. Der Gegenstandswert bemisst sich für jeden Anwalt gesondert nach der finanziellen Beteiligung seiner Partei am Rechtsstreit.
Beispiel 3: Ein gerichtliches Verfahren über 30.000 EUR wird auf Vorschlag des Gerichts verglichen, wobei nicht rechtshängige Ansprüche in Höhe von 5.000 EUR einbezogen werden. Das Gericht setzt den Wert für den Vergleich auf 35.000 EUR fest, obwohl nur der Mehrwert von 5.000 EUR für die Gerichtsgebühren von Bedeutung ist (Nr. 1900 GKG-KostVerz.; Nr. 1700 GKG-KostVerz.; Nr. 17005 GNotKG-KostVerz.).
Rz. 43
Der Anwalt kann in solchen Fällen anhand der jeweiligen Geldbeträge und damit ohne gerichtliche Hilfe abrechnen. Daher unterbleibt auch eine vorläufige Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren.