Rz. 15

Der Gegner bestreitet die gerichtlich geltend gemachte Forderung. Er verteidigt sich hilfsweise damit, jedenfalls sei der Anspruch durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen.

 

Rz. 16

Wird über diesen Gegenanspruch nicht entschieden, weil der Antrag als unzulässig, unschlüssig oder beweisfällig zurückgewiesen werden muss, dann ist nur deren Wert maßgebend. Der Wert der Gegenforderung wird nicht hinzugerechnet (§ 45 Abs. 3 GKG; § 39 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 17

Wird über die Gegenforderung mit entschieden, dann ist ihr Wert dem Wert der Klageforderung hinzuzurechnen, jedoch begrenzt auf den Wert der Klageforderung, weil die Gegenforderung nur insoweit rechtskräftig verbraucht wird.[7]

 

Rz. 18

In beiden Fällen hat der Anwalt des Gegners sich aber mit der Gegenforderung befasst, und zwar in deren voller Höhe, also auch, soweit über sie nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Die gegenteilige Auffassung des BGH ist unzutreffend und stößt zu Recht auf Kritik.[8]

[7] § 19 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 1 ZPO; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1279.
[8] BGH 25.9.2008 – VII ZB 99/07, AGS 2008, 584 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2009, 32 = NJW 2009, 231; a.A: LG Hamburg MDR 1966, 853.

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