Lotte Thiel, Dr. iur. Thomas Eder
aa) Allgemeines
Rz. 73
Die Integration der Mediation in das RVG unterstreicht, dass die Mediation auch im vergütungsrechtlichen Sinne eine originäre anwaltliche Tätigkeit ist (siehe dazu § 1 Rdn 96 ff.).
Rz. 74
Zivilrechtlich ist der zwischen den Medianten und dem Anwaltmediator geschlossene Mediationsvertrag als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter (§§ 611, 675 BGB) zu qualifizieren. Der Mediator schuldet daher kein bestimmtes Ergebnis. Textform ist nicht vorgeschrieben, aber stets ratsam.
bb) Begriff
Rz. 75
In einem weiten und allgemein akzeptierten Sinne ist Mediation als ein strukturiertes außergerichtliches Verfahren anzusehen, in dem ein besonders geschulter neutraler Dritter versucht, ohne eigene Entscheidungskompetenz eine Einigung mit den Konfliktparteien zu erarbeiten. Tritt der Anwalt im Mediationsverfahren als Interessenvertreter einer Partei auf, ist Abs. 1 S. 1 nicht anwendbar, da es an der gebotenen Neutralität fehlt.
Rz. 76
In Rechtsangelegenheiten setzt die Tätigkeit als Mediator neben der juristischen Fachkompetenz auch die Kenntnis der spezifischen Verfahrenstechnik für eine Verhandlungsführung voraus, mittels derer ein zwischen den Beteiligten aufgetretenes Verhandlungshindernis mit dem Ziel einer Einigung überwunden werden kann. Idealiter besteht der so gewonnene Konsens in der schriftlich fixierten Neubegründung und Neuformulierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Konfliktparteien. Gerade der Abschluss einer formalrechtlich wirksamen Vereinbarung zwischen den Medianten bedingt ihre rechtliche Begleitung im Mediationsverfahren; diese ist daher gewichtiger und vollwertiger Teil der Gesamttätigkeit des Anwaltmediators.
cc) Art und Höhe der Vergütung
Rz. 77
Die Art und Berechnung seiner Vergütung kann der Anwalt mit den Medianten im Rahmen der allgemeinen zivil- und berufsrechtlichen Schranken frei vereinbaren. Als Vergütungsmodelle kommen etwa die Vereinbarung einer Pauschalvergütung oder die Anwendung an sich nicht geltender gesetzlicher Gebühren in Betracht. Auch ein Erfolgshonorar ist nach Maßgabe des § 4a zulässig und stellt für den Anwaltsmediator keinen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 BRAO dar.
Rz. 78
Üblich ist bei der Mediation seit jeher eine Zeitvergütung nach Stundensätzen. Diese Abrechnungsmethode entspricht auch dem Wesen des Mediationsverfahrens, haben es die Parteien doch so selbst in der Hand, die Kosten der Mediation durch eine rasche und zielstrebige Einigung möglichst gering zu halten (zu den Einzelheiten einer Zeitvergütung siehe § 3a Rdn 62 ff.).
Rz. 79
Die Höhe der nach Abs. 1 S. 1 vereinbarten Vergütung kann von Fall zu Fall variieren und ist daher einer schematischen Bewertung nicht zugänglich. Ergibt sich die Vergütungshöhe nicht aus den Umständen des Einzelfalls, kann sich der Anwalt hilfsweise an den Bestimmungskriterien des § 4 Abs. 1 orientieren (siehe § 14 Rdn 21 ff.). Die Höhe der Vergütung hängt schließlich auch davon ab, auf welchem Rechtsgebiet eine Mediation durchzuführen ist. Im Bereich der Wirtschaftsmediation werden naturgemäß die höchsten Honorare gezahlt; verbreitet sind hier Nettostundensätze ab 200 EUR. Die Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement (GWMK) schlägt insoweit Stundensätze zwischen 150 und 500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenerstattung vor. Im Übrigen werden nach einer Studie des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement aus dem Jahre 2004 in der Mediationspraxis Stundensätze ab 50 EUR vereinbart. Nach einer weiteren Untersuchung desselben Instituts hat sich im Bereich der Mediation inzwischen ein durchschnittlicher Stundensatz von 151 EUR herausgebildet; der "Eckpreis" liegt bei 150 EUR.
Diese Angaben erscheinen überholt und als deutlich zu gering. Aktuellere Daten liegen jedoch nicht vor.
dd) Rechtsschutzversicherung
Rz. 80
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, sollte der Anwalt versuchen, für die geplante Mediation eine Deckungszusage einzuholen. Als Ansatz...