Rz. 80

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, sollte der Anwalt versuchen, für die geplante Mediation eine Deckungszusage einzuholen. Als Ansatzpunkt bietet sich die Regelung in § 5 Abs. 1d) ARB 94/2000/2008 an. Danach sind die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens erstattungsfähig bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts in erster Instanz entstehen. Die Mediation ist ein Schlichtungsverfahren in diesem Sinne. Soll im Einvernehmen des rechtsschutzversicherten Auftraggebers mit seinem Gegner eine Mediation durchgeführt werden, fallen die Kosten des Anwaltmediators daher grundsätzlich unter § 5 Abs. 1d).[84] Voraussetzung ist auch hier, dass für das in Frage stehende Rechtsgebiet uneingeschränkter Rechtsschutz existiert. Daher wird insbesondere im Bereich des Familienrechts, wo sich der Rechtsschutz nach § 2k ARB 94/2000/2008 auf einen Rat oder eine Auskunft beschränkt, die Inanspruchnahme der Versicherung kaum in Betracht kommen.[85] Einige Versicherer erstatten nach ihren ARB 2005 ausdrücklich die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch eine Mediation, sehen aber insoweit Höchstbeträge vor.[86]

[84] Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. 2004, § 5 ARB 94/2000 Rn 8; Henssler/Koch-Brieske, § 12 Rn 108.
[85] Henssler/Koch-Brieske, § 12 Rn 109; Harbauer/Bauer, a.a.O., § 5 ARB 94/2000 Rn 8.
[86] So erstattet die AUXILIA nach ihren §§ 2l, 5 Abs. 2e ARB 2005 die Mediationskosten bis zu einer Höhe von 8 Sitzungsstunden zu je maximal 180 EUR.

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