Rz. 44
Die Zeitgebühr, die gegenüber der Wertgebühr nach Rdn 6 nur eine untergeordnete Bedeutung hat, kommt in zwei Fallgestaltungen zum Tragen:
I. Ausdrückliche Anordnung
Rz. 45
Nach § 13 Nr. 1 StBVV hat eine Abrechnung auf Basis der Zeitgebühr zu erfolgen, wenn dies von der StBVV ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 24 Abs. 4 StBVV, der für bestimmte Sonderfälle (Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG oder die Überwachung und Meldung der Lohnsumme i.S.d. ErbStG) auf die Zeitgebühr abstellt.
Rz. 46
Für Vorarbeiten zur Ermittlung des Überschusses der (Betriebs-)Einnahmen über die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die das übliche Maß erheblich übersteigen, kommt ebenfalls die Zeitgebühr zum Ansatz (§§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 3 StBVV). Gleiches gilt für die Prüfung eines Steuerbescheides (§ 28 StBVV) und die Teilnahme an Betriebs- oder Zollprüfungen einschließlich der Schlussbesprechung sowie der Prüfung des Prüfungsberichts und der Teilnahme an Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen bzw. an Maßnahmen der Steueraufsicht i.S.d. §§ 208 bis 217 AO, § 29 Nr. 1 StBVV.
Rz. 47
Für die Einrichtung einer Lohn-/Buchführung (§ 32 StBVV) und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung und dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen (§§ 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBVV) erfolgt die Abrechnung ebenfalls auf Basis der Zeitgebühr.
Rz. 48
Auch für die Anfertigung bzw. Berichtigung von Inventurunterlagen und sonstige Abschlussvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz sieht die StBVV in § 35 Abs. 3 die Zeitgebühr vor. Gleiches gilt für die Überprüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung usw. nebst Berichterstattung darüber (§ 36 StBVV).
II. Auffangwert
Rz. 49
In allen übrigen (seltenen) Fällen kommt der Zeitgebühr eine Auffangfunktion zu, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Bei einer telefonischen Beratung im Rahmen einer sog. Steuerberater-Hotline ohne persönliche Kenntnis des Mandanten kann die Abrechnung mittels Zeitgebühr vorgenommen werden.
Rz. 50
Die Anwendung der Zeitgebühr ist jedoch mit Blick auf die Verweisung in § 35 RVG ausdrücklich ausgeschlossen, wenn eine Tätigkeit i.S.v. § 23 StBVV (siehe dazu Rdn 31) abgerechnet wird.
III. Höhe
Rz. 51
Gemäß § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr 30 bis 75 EUR (Mittelgebühr: 52,50 EUR) je angefangene halbe Stunde. Es werden alle mit der jeweiligen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Arbeiten erfasst, nicht jedoch Zeiten für allgemeine Bürotätigkeit (wie z.B. Ablage, Fristenkontrolle usw.). Die angefallenen Zeiten sind konkret anzugeben und ggf. über Kanzleiorganisationsproramme, Zeugenaussagen o.Ä. nachzuweisen.
Rz. 52
Auch ist es notwendig zu differenzieren, welche Arbeiten durch den Berater und welche durch die angestellten Fachkräfte erbracht wurden. Zumindest kann dies als Indiz für den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Tätigkeit herangezogen werden. Soweit eine solche Aufschlüsselung von den Gerichten nicht gefordert wird, ist der Umfang der eigenen Tätigkeit des Beraters und der damit verbundene Schwierigkeitsgrad aber zumindest für die Bemessung der Höhe des zur Anwendung kommenden Stundensatzes bedeutsam. Während die Tätigkeit des Beraters im oberen Rahmen der Gebührenhöhe (75 EUR) einzuordnen ist, finden sich qualifizierte Fachkräfte im mittleren Bereich (Steuerfachangestellter 47 EUR und Steuerfachwirt 57 EUR) und Lehrlinge am unteren Rand (30 EUR) wieder.
Rz. 53
Der Mindestansatz ist eine halbe Stunde. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit von kürzerer Dauer ist (z.B. bei Prüfung von Steuerbescheiden i.S.v. § 28 StBVV), soweit die Parteien nicht vertraglich etwas anderes vereinbart haben und soweit es sich nicht um eine zur Hauptleistung unselbstständige Nebenleistung handelt. Eine Abrechnung nach Minuten oder angefangenen Viertelstunden scheidet ohne eine gesonderte Honorarvereinbarung aus. Erstreckt sich eine Tätigkeit, die auf Basis der Zeitgebühr abgerechnet wird, über mehrere Tage (z.B. die Teilnahme an einer mehrtägigen Betriebsprüfung), so ist jeder Tag für sich zu runden.