Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Peter Mock
I. Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)
1. Allgemeines
Rz. 10
Abs. 1 erklärt die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 und 4 (VV 3100 bis 3213; 3400 bis 3406), das heißt die Gebühren eines erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, die Gebühren eines Rechtsmittelverfahrens und die Gebührenregelungen für Einzeltätigkeiten für entsprechend anwendbar. Grundsätzlich können daher alle dort aufgeführten Gebühren anfallen wie in einem bürgerlichen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten. Jedoch ergeben sich dadurch, dass das schiedsrichterliche Verfahren abweichend zu den allgemeinen Zivilverfahren geregelt ist (vgl. §§ 1042 ff. ZPO), einige Besonderheiten.
2. Gebühren
a) Gebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1
Rz. 11
In schiedsrichterlichen Verfahren entstehen Wertgebühren, sodass Teil 3 Abschnitt 1 zunächst nur insoweit anwendbar ist, als sich die Gebührenregelungen nicht auf Betragsrahmengebühren beziehen. Anwendbar sind über § 36 Abs. 1 Nr. 1 daher
▪ |
VV 3100, |
▪ |
VV 3101, |
▪ |
VV 3104. |
Die Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 mit einem Gebührensatz von 1,3 entsteht – wie auch sonst (zu den weiteren Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 3100) – für das Betreiben des Geschäfts ("Betriebsgebühr"). Die Tätigkeit beginnt für den Anwalt des Klägers mit der Entgegennahme der Information und dem Auftrag, die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorzulegen. Endigt der Auftrag vorzeitig, reduziert sich unter den Voraussetzungen der VV 3101 (im Einzelnen siehe VV 3101) der Gebührensatz auf 0,8. Eine Wahrnehmung des Termins i.S.d. VV 3101 Nr. 1 liegt auch dann vor, wenn der Anwalt in einem vom Schiedsgericht anberaumten Termin erscheint, selbst wenn der Gegner hierzu nicht geladen worden ist.
Rz. 12
Die Terminsgebühr nach VV 3104 entsteht zunächst durch die Wahrnehmung eines Termins. Die Stellung von Anträgen ist in schiedsgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben. Dem Anfall einer Terminsgebühr gemäß VV 3104 würde eine derartige Voraussetzung aber auch nicht entgegenstehen, weil nach ihrer Definition in VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 eine Antragstellung nicht notwendig ist, die bloße Wahrnehmung des Termins vielmehr genügt.
Rz. 13
VV 3105 dürfte trotz der Verweisung auf den gesamten Abschnitt 1 des Teils 3 deshalb nicht anwendbar sein, weil die Bestimmungen über die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens die Säumnis einer Partei anders beurteilen, als es die ZPO in den §§ 330 ff. ZPO vorsieht. Versäumt es der Kläger des schiedsrichterlichen Verfahrens seine Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Versäumt es der Beklagte des schiedsrichterlichen Verfahrens die Klage nach § 1046 Abs. 1 ZPO zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort.
Rz. 14
Versäumt es eine Partei des schiedsrichterlichen Verfahrens, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen (§ 1046 Abs. 3 ZPO).
Rz. 15
Es gibt insoweit kein Säumnisverfahren und folgerichtig auch keinen Säumnisschiedsspruch. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr nach der VV 3105 können deshalb im schiedsrichterlichen Verfahren nicht erfüllt werden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist verfahrensrechtlich vergleichbar mit einer Entscheidung nach Lage der Akten. Es wird insoweit für die Wahrnehmung eines Termins im schiedsrichterlichen Verfahren stets die Gebühr der VV 3104 ausgelöst.
Rz. 16
Aufgrund der Regelung in Abs. 2 erhält der Anwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn ein Schiedsspruch im schriftlichen Verfahren erlassen wird, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Hintergrund ist die Vorschrift des § 1047 ZPO, wonach vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien das Schiedsgericht entscheidet, ob mündlich verhandelt werden oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 findet daher keine Anwendung. Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr nach § 36 Abs. 2 i.V.m. VV 3104 ist allein die Entscheidung des Gerichts, das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten oder anderen Unterlagen durchzuführen (§ 1047 Abs. 1 ZPO) und der Erlass eines Schiedsspruchs ohne mündliche Verhandlung. Das Entstehen der Terminsgebühr verlangt insoweit keine weitere oder etwa umfassendere Tätigkeit des Anwalts.
Rz. 17
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 verweist u.a. auf VV Teil 3 Abschnitt 1. Dass auch VV Vorb. 3 in schiedsrichterlichen Verfahren anzuwenden ist, ergibt sich folgerichtig ausdrücklich aus der Vorschrift nicht. Deshalb könnte es zumindest fraglich sein, ob eine nach Teil 2 vor Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens ausgelöste Geschäftsgebühr zur Hälfte bzw. höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. VV 3100 nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen ist. Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 steht dagegen. Abschnitt 1 beginnt chronologisch auch erst nach der VV Vorb. 3.
Rz. 18
Es ist dem Gesetzgeber aber zu unterstellen, dass er die Vorbemerkung des teilweise für a...