Rz. 27

Hinsichtlich der Einigungsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 gibt es keine Besonderheiten. Es muss unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vertrag – nicht zwingend ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB – zustande gekommen sein, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Gebührensatz beträgt 1,5, weil das schiedsrichterliche Verfahren kein gerichtliches Verfahren i.S.d. VV 1003 ist. Daran ändert auch nichts das nachfolgende Vollstreckbarkeitsverfahren,[17] weil dessen Gegenstand nicht die Hauptsache des Schiedsverfahrens ist, über den sich der Vertrag verhält, sondern nur die Vollstreckbarkeit. Die Gebührentatbestände der VV 1003, 1004 sind daher nicht anzuwenden.

 

Rz. 28

Insoweit Hilger[18] eine abweichende Meinung vertritt und die Gebühr der VV 1003 als maßgeblich ansieht, ist diese Auffassung abwegig. Schiedsrichterliche Verfahren sind solche, die vor privaten Schiedsgerichten geführt werden und deshalb als außergerichtliche Tätigkeit gelten. Um zur Anwendung des VV Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 zu gelangen, bedarf es insoweit der gesetzlichen Verweisung, weil anderenfalls die VV 2300 ff. auch in den Verfahren vor dem Schiedsrichter ausgelöst würden. Sind Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 aber grundsätzlich außergerichtliche Tätigkeiten, dann findet die VV 1000 unmittelbare Anwendung. Hätte der Gesetzgeber für diese Verfahren auf die VV 1003 zurückgreifen wollen, hätte er dies – wie für VV Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 in Abs. 1 – ausdrücklich regeln müssen. Das hat er aber auch mit dem 2. KostRMoG nicht getan und es ist deshalb davon auszugehen, dass die unmittelbare Anwendung der VV 1000 vom Gesetzgeber gewollt und als Anreiz zur Entlastung der staatlichen Gerichte gedacht ist.

[17] Riedel/Sußbauer/Keller, § 36 Rn 12; Hartmann, § 36 RVG Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, § 36 Rn 12; Bischof/Bischof, § 36 Rn 22; Hartung/Schons/Enders, § 36 Rn 16; Bork, NJW 2008, 1918; a.A. Hilger, JurBüro 2008, 286: nur 1,0.
[18] Hilger, JurBüro 2008, 286: nur 1,0.

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