Rz. 37
Zusätzlich zu den Gebühren nach VV 4143, 4144 kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen, wenn er an einer Einigung mitwirkt. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für VV 1000. Ein Anerkenntnis des Beschuldigten genügt daher nicht.
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Soweit es sich um Ansprüche handelt, die im Adhäsionsverfahren geltend gemacht sind, erhält der Anwalt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. |
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Soweit Ansprüche in die Einigung miteinbezogen werden, die nicht anhängig sind, erhält der Anwalt die 1,5-Einigungsgebühr der VV 1000. Gleichzeitig erhöht sich der Wert für die Gebühr nach VV 4143, 4144; eine Differenzgebühr entsprechend VV 3101 Nr. 2 fällt hier nicht an (siehe Rdn 24). |
Beispiel: Der Nebenkläger macht im Strafverfahren vor dem AG 2.000 EUR Schadensersatz geltend. Er einigt sich in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten dahingehend, dass auf den Schadensersatz 1.000 EUR gezahlt werden und auf das bislang noch nicht geltend gemachte Schmerzensgeld weitere 5.000 EUR.
Die Gebühr der VV 4143 berechnet sich gemäß § 22 Abs. 1 aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR. Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist nach § 15 Abs. 3 nach den Teilwerten zu differenzieren:
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
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220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
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181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
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302,50 EUR |
4. |
2,0-Gebühr, VV 4143 (Wert: 7.000 EUR) |
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892,00 EUR |
5. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 2.000 EUR) |
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166,00 EUR |
6. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 5.000 EUR) |
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501,00 EUR |
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der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5 aus 7.000 EUR (669,00 EUR), ist nicht erreicht |
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7. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.283,00 EUR |
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8. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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433,77 EUR |
Gesamt |
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2.716,77 EUR |
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Soweit kein Adhäsionsantrag gestellt war, es dennoch zu einer Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche kommt, entsteht nur die 1,5-Einigungsgebühr. Gleichzeitig entsteht durch den Vergleich die Gebühr nach VV 4143, 4144; eine ermäßigte Gebühr entsprechend VV 3101 Nr. 2 fällt auch hier nicht an (siehe Rdn 24). Die Gegenauffassung, die hier zwar eine 2,0 Verfahrensgebühr nach VV 4143, aber lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr nach VV 1003 gewähren will, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Durch einen Vergleich werden die vermögensrechtlichen Ansprüche nicht anhängig. |
Rz. 38
Wird die Einigung im Berufungsverfahren geschlossen, so erhöht sich die 1,0-Einigungsgebühr auf 1,3 (VV 1004), es sei denn, die Ansprüche sind erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht worden. In diesem Fall gilt Anm. Abs. 1 zu VV 4143 entsprechend, wonach es bei dem einfachen, nicht erhöhten Gebührensatz verbleibt. Die 1,5-Gebühr bleibt dagegen in allen Instanzen unverändert.
Rz. 39
Die Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. erhält der Anwalt auch neben einer eventuellen Gebühr aus VV 4147 (Anm. zu VV 4147).