Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Peter Mock
Rz. 51
Steht die Höhe der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens bereits fest, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben (Kostengrundentscheidung). Die Entscheidung trifft das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens (§ 1057 Abs. 1 ZPO). Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, ist hierüber in einem gesonderten (ergänzenden) Schiedsspruch zu entscheiden (§ 1057 Abs. 2 ZPO). Im Ergänzungs-Schiedsspruch kann dann auch über die Erstattung vorgerichtlicher Kosten als Verzugsschaden oder Vorbereitungskosten entschieden werden.
Erst damit ist das Schiedsverfahren beendet. Diese Entscheidung kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung wird im Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags ausgefüllt, wird jedoch keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen.
Die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gemäß § 1057 Abs. 1 S. 1 ZPO entspricht in der Wortwahl zwar der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, bringt aber eine Begrenzung auf die gesetzlichen Gebühren gemäß § 91 Abs. 2 ZPO nicht zum Ausdruck, sodass auch gemäß § 3a vereinbarte Zeithonorare der Erstattungsfähigkeit unterfallen können. Denn § 36 regelt vielmehr die gesetzliche Vergütung des Anwalts, besagt aber nichts zu Fragen einer Erstattungsfähigkeit. Die Gesetzgebungsmaterialien erweisen sich als unergiebig. Daher fehlt es an einer generellen Vorgabe des Gesetzgebers, an der sich die Beurteilung der "Notwendigkeit" von Anwaltskosten im schiedsrichterlichen Verfahren auszurichten hat. Notwendig i.S.v. § 1057 Abs. 1 ZPO sind daher Anwaltskosten, die eine vernünftige Partei für die anwaltliche Betreuung im Schiedsverfahren aufwenden würde. Mit Blick auf die Üblichkeit von Stundenhonorarvereinbarungen sei daher auch bei inländischen Schiedsverfahren das anwaltliche Zeithonorar erstattungsfähig.
Rz. 52
Nicht erstattungsfähig ist grds. die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach VV 2300. Da die Anwaltstätigkeit im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Bestellungsverfahren und das Betreiben des schiedsrichterlichen Verfahrens gebührenrechtlich gemäß § 16 Nr. 8 dieselbe Angelegenheit sind und auf die Tätigkeit im schiedsrichterlichen Verfahren gemäß Abs. 1 Nr. 1 nur die Bestimmungen des VV Teil 3 Abschnitte 1, 2 und 4 anzuwenden sind, kommt daher ein Ansatz der in VV Teil 2 Abschnitt 3 verorteten Geschäftsgebühr nicht in Betracht, auch nicht als ersparter fiktiver Teil einer nicht erstattungsfähigen Gebühr aus einem höheren Streitwert.
Rz. 53
Geht es darum, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, handelt es sich nicht um ein schiedsrichterliches, sondern um ein vor dem Gericht zu führendes Verfahren. In diesem Fall ist Maßstab für die Bewertung § 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.