Rz. 6

In Abs. 1 werden die strafprozessähnlichen Verfahren aufgezählt. Es sind Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, z.B. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind (§ 28 Abs. 1 BVerfGG) und die einem Strafverfahren auch insoweit ähnlich sind, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Personengruppe wegen verfassungswidrigen Verhaltens Rechtsnachteile verhängt werden sollen. Abs. 1 benennt die Verfahren:

Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten (Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 1 BVerfGG)
Verfahren über den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen (Abs. 1 Nr. 1)
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Abs. 1 Nr. 2, § 13 Nr. 2 BVerfGG)
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten (Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 4 BVerfGG)
Verfahren über Anklagen gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter (Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 9 BVerfGG)
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden (Abs. 1 Nr. 4).
 

Rz. 7

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Auffangtatbestand in Abs. 1 Nr. 4 soll vielmehr die Möglichkeit eröffnen, die Gebühren in ähnlichen Verfahren, die z.B. durch Landesrecht geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln. Als ein "dem Strafprozess ähnliches Verfahren" i.S.v. Abs. 1 Nr. 4 ist das Verfahren über Anklagen gegen ein Mitglied des Rechnungshofes (§ 14 Nr. 8 VerfGG Hamburg) zu benennen.

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