Gesetzestext

 

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) 1In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. 2Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 37 regelt die Gebühren des Rechtsanwalts für die Vertretung in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Von der Vorschrift werden jede Art von Verfahren und jede Art von anwaltlicher Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerfG und den Verfassungsgerichten der Länder erfasst.

 

Rz. 2

In § 13 BVerfGG werden die Verfahren genannt, in welchen das BVerfG zuständig ist. Die Gesetze der Länder über die Landesverfassungsgerichte (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof) enthalten § 13 BVerfGG vergleichbare Regelungen.[1]

 

Rz. 3

Bei den Verfahren, für welche das BVerfG oder ein Landesverfassungsgericht zuständig ist, wird ihrem Gegenstand nach zwischen strafprozessähnlichen und sonstigen (verwaltungsprozessähnlichen) Verfahren unterschieden. Dieser Unterscheidung folgend, differenziert § 37 auch bei den Gebühren des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Verfassungsgerichten zwischen den beiden Verfahrenstypen. Die Gebühren eines Rechtsanwalts in strafprozessähnlichen Verfahren werden in Abs. 1 geregelt. Danach bestimmen sich die Gebühren wegen der besonderen Bedeutung dieser Verfahren nach den für die Revision in Strafsachen geltenden Vorschriften gemäß VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3. Nach Abs. 2 entstehen in den sonstigen (verwaltungsprozessähnlichen) Verfahren vor den Verfassungsgerichten die für Revisionsverfahren in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vorgesehenen Gebühren.[2]

 

Rz. 4

Jedes Verfahren vor einem Verfassungsgericht, auch die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 GG,[3] ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 15.

 

Rz. 5

Von § 37 nicht erfasst ist die Prüfung, ob eine Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit richtet sich die Vergütung nach VV 2100 oder nach § 34 (siehe VV 2100 Rdn 11).

[1] Baden-Württemberg: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Bayern: Art. 2 VfGHG; Berlin: § 14 VerfGHG; Brandenburg: § 12 VerfGGBbg; Bremen: § 10 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Hamburg: § 14 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht; Hessen: § 15 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Mecklenburg-Vorpommern: § 11 Gesetz zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern; Niedersachsen: § 8 Gesetz über den Staatsgerichtshof; Nordrhein-Westfalen: § 12 Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen; Rheinland-Pfalz: § 2 Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof; Saarland: § 9 VerfGHG; Sachsen: § 7 SächsVerfGHG; Sachsen-Anhalt: § 2 LVerfGG; Thüringen: § 11 ThürVerfGHG.
[2] BR-Drucks 830/03, S. 244.
[3] BVerfGE 53, 332, 334.

B. Regelungsgehalt

I. Strafprozessähnliche Verfahren (Abs. 1)

1. Allgemeines

 

Rz. 6

In Abs. 1 werden die strafprozessähnlichen Verfahren aufgezählt. Es sind Verfahren, für welche allgemein oder für einzelne Abschnitte, z.B. für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften der StPO anzuwenden sind (§ 28 Abs. 1 BVerfGG) und die einem Strafverfahren auch insoweit ähnlich sind, als von dem Gericht über die angeklagte Person oder Personengruppe wegen verfassungswidrigen Verhaltens Rechtsnachteile verhängt werden sollen. Abs. 1 benennt die Verfahren:

Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten (Abs. 1 Nr. 1, § 13 Nr. 1 BVerfGG)
Verfahren über den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen (Abs. 1 Nr. 1)
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Abs. 1 Nr. 2, § 13 Nr. 2 BVerfGG)
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten (Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 4 BVerfGG)
Verfahren über Anklagen gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter (Abs. 1 Nr. 3, § 13 Nr. 9 BVerfGG)
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden (Abs. 1 Nr. 4).
 

Rz. 7

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Auffangtatbestand in Abs. 1 Nr. 4 soll vielmehr die Möglichkeit eröffnen, die Gebühren in ähnlichen Verfahren, die z.B. durch Landesrecht geschaffen werden, ohne Änderung des RVG in gleicher Weise zu behandeln. Als ein "dem Strafprozes...

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