Rz. 8

Für diese strafprozessähnlichen Verfahren bestimmt Abs. 1 die entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Revision nach VV Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3. Die zur Anwendung kommenden Gebührentatbestände gelten die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab. Auf die weitergehenden Erläuterungen zu den nachfolgend genannten Gebührentatbeständen wird verwiesen.

 

Rz. 9

Demnach erhält der Rechtsanwalt nach VV 4130 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 132 EUR bis 1.221 EUR (Mittelgebühr 676,50 EUR). Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

 

Rz. 10

Weiterhin erhält der Rechtsanwalt nach VV 4132 je Verhandlungstag eine Terminsgebühr i.H.v. 132 EUR bis 616 EUR (Mittelgebühr 374 EUR). Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

Rz. 11

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entstehen Verfahrens- und Terminsgebühr mit Zuschlag. Nach VV 4131 beträgt die Verfahrensgebühr mit Zuschlag 132 EUR bis 1.526 EUR (Mittelgebühr 829 EUR). Nach VV 4133 beträgt die Terminsgebühr mit Zuschlag 132 EUR bis 770 EUR (Mittelgebühr 451 EUR).

 

Rz. 12

Der Rechtsanwalt erhält außerdem nach VV 4100 eine Grundgebühr i.H.v. 44 EUR bis 396 EUR (Mittelgebühr 220 EUR). Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Grundgebühr mit Zuschlag. Nach VV 4101 beträgt die Grundgebühr mit Zuschlag 44 EUR bis 495 EUR (Mittelgebühr 269,50 EUR).

 

Rz. 13

Ist der Rechtsanwalt nur außerhalb einer mündlichen Verhandlung tätig, erhält er nach VV 4104 neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181,50 EUR). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr mit Zuschlag. Nach VV 4105 beträgt die Verfahrensgebühr mit Zuschlag 44 EUR bis 399 EUR (Mittelgebühr 221,50 EUR).

 

Rz. 14

Die Vorverfahren nach §§ 37, 45 BVerfGG oder die Voruntersuchung nach §§ 58 Abs. 1, 54 BVerfGG sind gerichtliche Zwischenverfahren, die nach Anhängigkeit vor dem BVerfG durchgeführt werden und deshalb nicht die Vorverfahrensgebühr begründen können. Die zusätzliche Gebühr nach VV 4141 bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung erhält der Rechtsanwalt nur, wenn das jeweilige Verfahren ein der Anhängigkeit beim Verfassungsgericht vorausgehendes, vorbereitendes Verfahren kennt.

 

Rz. 15

Wird der Rechtsanwalt beigeordnet, gelten für seine Gebühren die §§ 45 ff. Die zuvor genannten Gebühren fallen danach in folgender Höhe an:

 
– VV 4130: Verfahrensgebühr in Revisionsverfahren: 541 EUR
– VV 4131: Verfahrensgebühr in Revisionsverfahren mit Zuschlag: 663 EUR
– VV 4132: Terminsgebühr je Verhandlungstag: 300 EUR
– VV 4133: Terminsgebühr je Verhandlungstag mit Zuschlag: 361 EUR
– VV 4100: Grundgebühr: 176 EUR
– VV 4101: Grundgebühr mit Zuschlag: 216 EUR
– VV 4104: Verfahrensgebühr: 145 EUR
– VV 4105: Verfahrensgebühr mit Zuschlag: 177 EUR.

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