Rz. 41

Zu den erstattungsfähigen Auslagen zählen vor allem die Kosten eines Prozessvertreters, also die Rechtsanwaltsgebühren nach § 37.[57] Erstattungsfähig können auch die Kosten aus der Beauftragung von zwei Rechtsanwälten sein, wenn in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren mit einem umfangreichen und besonders schwierigen Verfahrensgegenstand eine mündliche Verhandlung stattfindet, zu welcher andere Verfahrensbeteiligte für spezielle Rechtsgebiete besondere Kenner aufbieten.[58] Dem Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, sind in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten, die ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt erhalten würde.[59] Gleiches gilt, wenn sich zwei Rechtsanwälte wechselseitig vertreten und gleich lautende Schriftsätze einreichen[60] oder ein Rechtsbeistand sich selbst vertritt.[61]

 

Rz. 42

Auch die Reisekosten für eine Informationsreise des Beteiligten zu seinem Bevollmächtigten sind erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Reisekosten des Bevollmächtigten, wenn dieser zur Information zu seinem Auftraggeber reist.[62] Ebenfalls erstattungsfähig sind die Reisekosten eines Bevollmächtigten zu einem gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 BVerfGG anberaumten Verkündungstermin.[63]

 

Rz. 43

Postgebühren sind nach VV 7001, 7002 erstattungsfähig.[64] Die Erstattung von Schreibauslagen richtet sich nach VV 7000.[65] Erstattungsfähig ist auch der Ansatz der Mehrwertsteuer des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts.[66]

[57] BVerfG NJW 1996, 382; BVerfG NJW 1997, 2668.
[58] BVerfG NJW 1999, 133, 134; BVerfGE 46, 321, 324.
[59] BVerfG NJW 1996, 382; BVerfG NJW 1990, 2124; BVerfGE 71, 23; BVerfG NJW-RR 2010, 268.
[60] BVerfG NJW 1990, 2124.
[61] BVerfGE 50, 254.
[62] BVerfG NJW 1997, 2668, 2669.
[63] BVerfGE 36, 308.
[64] BVerfG NJW-RR 1995, 441, 442.
[65] BVerfG NJW 1996, 382, 383; BVerfG NJW 1997, 2668, 2669.
[66] BVerfG NJW 1996, 382, 383.

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