Rz. 20

Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Daneben gilt die Anmerkung zu VV 3104 entsprechend. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Nach § 25 BVerfGG entscheidet das BVerfG aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist und nicht alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Anderweitiges bestimmt ist lediglich in § 94 Abs. 5 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das BVerfG in Verfahren nach § 13 Nr. 8a BVerfGG (Verfassungsbeschwerde) von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten. Die mündliche Verhandlung ist unter den genannten Voraussetzungen damit in das Ermessen des BVerfG gestellt. Aus diesem Grund findet Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Anwendung.[8] In den anderen Verfahren nach Abs. 2 ist aber in Ermangelung einer anderweitigen Regelung die mündliche Verhandlung obligatorisch, so dass die Terminsgebühr auch nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 unter den dort genannten Voraussetzungen entstehen kann.

[8] BVerfGE 35, 34; BVerfGE 41, 228.

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