I. Allgemeines
Rz. 35
Für die Kostenerstattung in Verfahren vor dem BVerfG gilt § 34a BVerfGG.
Rz. 36
Ein Obsiegen in Verfahren nach § 34a Abs. 1 und 2 BVerfGG hat stets auch eine volle Auslagenerstattung dem Grunde nach zur Folge. Bei teilweisem Obsiegen in diesen Verfahren werden die Auslagen zum Teil erstattet. Überwiegt bei teilweisem Obsiegen der Erfolg, so kann auch eine volle Auslagenerstattung dem Grunde nach erfolgen.
Rz. 37
Bei Verfahren vor dem BVerfG, die nicht in § 34a Abs. 1 und 2 BVerfGG genannt sind, kommt eine Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe in Betracht. In folgenden Fällen hat das BVerfG auf Erstattung der Auslagen erkannt:
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Organklage einer Partei; |
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nachträgliche Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde; |
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nach Wandel in der Rechtsprechung des BVerfG unzulässige Verfassungsbeschwerde; |
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unbegründete Verfassungsbeschwerde, die zu Klarstellungen in Bezug auf ein Gesetz von subjektiver und allgemeiner Bedeutung geführt hat; |
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Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde, die zur Sicherheit fristwahrend vor Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs eingelegt worden war; |
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Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, obwohl erkennbar bereits Verfassungsbeschwerden erhoben worden sind, wenn der Fall verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten aufweist, oder wenn die Verfassungsbeschwerde auf einen tragenden rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der erkennbar in den anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht geltend gemacht worden ist; |
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Handlungsauftrag an Gesetzgeber nach einer Verfassungsbeschwerde; |
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wenn ein nach § 32 BVerfGG gestellter Eilantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte, jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls vom BVerfG nicht mehr vor Eintritt der Erledigung verbeschieden werden konnte; |
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wenn eine Verfassungsbeschwerde zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung geführt hat und diese Frage im Sinne des Beschwerdevortrags zu beantworten war; |
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wenn trotz ursprünglich gegebener grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Annahme zur Entscheidung wegen zwischenzeitlichen Entscheidungen des BVerfG zu unterbleiben hatte und die mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen von Verfassungsverletzungen im Wesentlichen zutreffend waren. |
Rz. 38
Daneben kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, auch nachdem der Beschwerdeführer eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat, eine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des BVerfG erscheint es grundsätzlich bedenklich, im Falle der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über die Auslagenerstattung zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu nehmen. Diese Bedenken greifen nur dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des BVerfG in einem gleich liegenden Fall – bereits geklärt ist. Wenn allerdings der Erfolg oder Misserfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde nicht auf der Hand liegt und auch nicht unterstellt werden kann, hat es in der Regel beim Grundsatz zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat; eine Auslagenerstattung kommt hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Im Übrigen kann auch dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, als ob seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre. Ebenso scheidet eine Billigkeitsentscheidung aus, wenn der Beschwerdeführer dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügend Rechnung getragen hat oder die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig war.
Rz. 39
Die Auslagenerstattung für einen Äußerungsberechtigten ist nicht möglich, da dieser kein Beteiligter des Verfahrens vor dem BVerfG ist. Wird in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, so erfasst dieser Ausspruch regelmäßig nicht die Auslagen, die durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstand...