Rz. 7

Nach Abs. 1 S. 1 gelten in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (also eines Revisionsverfahrens) entsprechend. Dies gilt aber nur dann, wenn die Vorschriften in VV Teil 3 auch im Ausgangsrechtsstreit anzuwenden sind. Abs. 1 kommt daher nur in bürgerlichen Rechtsstreiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, also der Finanzgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit – mit Ausnahme der Disziplinarangelegenheiten – und in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zur Anwendung. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt überhaupt für das Ausgangsverfahren beauftragt ist.

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