Rz. 13

Fällig wird der Anspruch des beigeordneten Anwalts, sobald eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 S. 2). Sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.

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