I. Allgemeines

 

Rz. 26

Ebenso wie auch in anderen Fällen der Beiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen soll der nach § 109 Abs. 3 oder § 119a Abs. 6 StrafVollZG beigeordnete Rechtsanwalt einen eigenen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung und auf Zahlung eines Vorschusses gegen seinen Mandanten erhalten, in dessen Interesse die Beiordnung erfolgt.

II. Regelungsgehalt

1. Stellung des beigeordneten Rechtsanwalts

 

Rz. 27

Nach § 109 Abs. 3 StrafVollZG ist dem Antragsteller für eine begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, es erscheint wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten oder es ist ersichtlich, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann.

Des Weiteren kann nach § 119a Abs. 6 S. 1 StrafVollZG dem Gefangenen für das gerichtliche Verfahren über strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung von Amts wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

2. Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

 

Rz. 28

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Gebühren wie auch in den übrigen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz aus VV Teil 3. Soweit er den Vertretenen in Anspruch nehmen kann, gelten die Gebührenbeträge des § 13. Die ermäßigten Gebührenbeträge des § 49 gelten nur bei Abrechnung gegenüber der Staatskasse.

3. Fälligkeit

 

Rz. 29

Fällig wird der Anspruch des beigeordneten Anwalts unter den Voraussetzungen des § 8.

4. Vorschuss

 

Rz. 30

Der beigeordnete Anwalt kann auch einen Vorschuss nach § 9 von dem Vertretenen verlangen.

5. Vergütungsfestsetzung

 

Rz. 31

Da es sich um eine Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren handelt, kann der Anwalt seine Vergütungsansprüche im vereinfachten Verfahren nach § 11 gegen den Vertretenen festsetzen lassen.

6. Vergütung aus der Landeskasse

 

Rz. 32

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen (§ 45 Abs. 2). Dies setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist (§ 45 Abs. 2). Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, steht dem Anwalt gegen die Landeskasse allerdings nur ein Anspruch auf Vergütung eines Prozesskostenhilfeanwalts zu, da sich die Vergütung dann nach Abschnitt 8 des RVG richtet und folglich ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR die Gebührenbeträge des § 49 gelten.

 

Rz. 33

Hat der Anwalt vom Antragsgegner bereits Teilzahlungen erhalten, sind diese nur nach § 58 Abs. 2 anzurechnen. Er kann also auch dann noch die weitergehenden Beträge aus der Staatskasse verlangen, wenn der Antragsgegner bereits in Höhe der Pflichtvergütung gezahlt hat.

 

Rz. 34

Einen Vorschuss aus der Landeskasse kann der beigeordnete Anwalt ebenfalls verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der beigeordnete Anwalt beim Antragsgegner zuvor einen Vorschuss angefordert hat und dieser sich mit der Zahlung in Verzug befindet (§ 47 Abs. 1 S. 2).

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