Lotte Thiel, Wilko Seifert
1. Stellung des beigeordneten Rechtsanwalts
Rz. 4
Der beigeordnete Rechtsanwalt hat, solange der Antragsgegner ihm keine Verfahrensvollmacht erteilt, die Stellung eines Beistands nach § 90 ZPO (§ 138 Abs. 2 FamFG). Das bedeutet, dass er darauf beschränkt ist, den Antragsgegner über die Konsequenzen im Zusammenhang mit der Scheidung aufzuklären und zu beraten. Er kann aber auch neben dem Antragsgegner schriftlich oder mündlich vortragen, ihm obliegt jedoch nicht die Vertretung. Zur Vertretung bedarf es der Vollmacht durch den Antragsgegner. Die Zustellung von Schriftsätzen und Entscheidungen hat, da er eben nur beigeordnet und nicht Verfahrensbevollmächtigter ist, weiterhin an die Partei selbst zu erfolgen, während ihm nur Abschriften zuzuleiten sind.
2. Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts
Rz. 5
Der beigeordnete Rechtsanwalt wird gebührenrechtlich wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Beteiligt er sich wie ein Verfahrensbevollmächtigter am Verfahren, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle Gebühren der VV 3100 ff. erhalten. Er hat gegen den Antragsgegner, dem er beigeordnet ist, auch dann einen Gebührenanspruch, wenn dieser mit der Beiordnung nicht einverstanden war.
Rz. 6
Dem beigeordneten Anwalt erwächst zunächst die Verfahrensgebühr nach VV 3100, die sich nach VV 3101 Nr. 1 oder 2 auf eine 0,8-Gebühr ermäßigen kann.
Rz. 7
Die Terminsgebühr nach VV 3104 in Höhe von 1,2 entsteht, wenn der beigeordnete Anwalt dem Antragsgegner in einem gerichtlichen Termin beisteht, sei es bei einer Verhandlung, Erörterung oder auch nur bei einer Anhörung, wie sich aus der Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 ergibt. Sie entsteht auch dann, wenn der Anwalt bei Abwesenheit des Antragsgegners dessen Rechte in einem Termin wahrnimmt.
Rz. 8
Anzuwenden ist ferner VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, etwa bei Besprechungen mit dem Gegner (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2). Ebenso kann die Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins entstehen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1), etwa bei einem Besichtigungstermin im Zugewinnverfahren zur Bewertung einer dem Zugewinn unterfallenden Immobilie.
Rz. 9
Daneben kann der beigeordnete Anwalt auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 erhalten. Ebenso kann der beigeordnete Anwalt auch eine 1,5-Einigungsgebühr nach VV 1000 verdienen, wenn der Anwalt an einer Folgenvereinbarung über nicht anhängige Gegenstände mitwirkt. Anzuwenden ist insoweit auch für den nach § 39 beigeordneten Anwalt die Erstreckung nach § 48 Abs. 3.
Rz. 10
Sofern der Anwalt an der Aussöhnung der Eheleute mitwirkt, kann er auch eine Aussöhnungsgebühr nach VV 1001, 1003 verdienen.
Rz. 11
Nach überwiegender Auffassung erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 138 Abs. 1 FamFG nicht auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung. Die Auffassung geht zurück auf eine noch zum alten Recht ergangene Entscheidung des OLG Koblenz. Nur vereinzelt wird im Hinblick auf den Schutzzweck des § 138 FamFG eine Ausdehnung befürwortet. Im Übrigen kommt insoweit nur eine Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Rz. 12
Darüber hinaus erhält der Anwalt nach § 46 seine Auslagen nach den VV 7000 ff.
3. Fälligkeit
Rz. 13
Fällig wird der Anspruch des beigeordneten Anwalts, sobald eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 S. 2). Sobald eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt seinen Gebührenanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen.
4. Vorschuss
Rz. 14
Im Gegensatz zur früheren Regelung der BRAGO kann der beigeordnete Anwalt jetzt auch einen Vorschuss (§ 9) verlangen. Er muss also nicht wie früher die Fälligkeit abwarten.
5. Vergütungsfestsetzung
Rz. 15
Da es sich um eine Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren handelt, kann der Anwalt seine Vergütungsansprüche im vereinfachten Verfahren nach § 11 gegen den Vertretenen festsetzen lassen.
6. Vergütung aus der Landeskasse
Rz. 16
Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen (§ 45 Abs. 2). Dies setzt jedoch wie bisher voraus, dass der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist (§ 45 Abs. 2). Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, steht dem Anwalt gegen die Landeskasse allerdings nur ein Anspruch auf Vergütung eines Prozesskostenhilfeanwalts zu, da sich die Vergütung dann nach Abschnitt 8 des RVG richtet und folg...