Rz. 122

In steuerrechtlicher Hinsicht sind Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen zu qualifizieren, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war.[219] Auf einer Vergütungsvereinbarung beruhende Kosten der Strafverteidigung führen jedoch nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung i.S.d. § 33 EStG, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.[220]

[219] BFHE 135, 449, BStBl II 1982, 467; BFH/NV 2004, 1639.
[220] BFH RVGreport 2008, 80 (Hansens) = NJW 2008, 1342.

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