Rz. 7
Abs. 1 findet nur Anwendung auf eine Vergütungsvereinbarung, die für eine außergerichtliche Angelegenheit geschlossen wird. Aus der Bezugsgröße der gesetzlichen Vergütung folgt zudem, dass für die Tätigkeit des Anwalts in dieser außergerichtlichen Angelegenheit gesetzliche Gebühren existieren müssen. Keine Anwendung findet Abs. 1 daher auf die Bereiche der außergerichtlichen Beratung, der Begutachtung und der Mediation. Für die beiden erstgenannten Tätigkeiten hat der Gesetzgeber bereits mit Wirkung zum 1.7.2006 die gesetzlichen Gebührentatbestände aufgehoben; für die Mediation gab es eine staatliche Tarifierung der anwaltlichen Vergütung nie.[2] Nach § 34 Abs. 1 können für alle drei Tätigkeitsbereiche Gebührenvereinbarungen ohne Rücksicht auf Abs. 1 getroffen werden; auch das Gebührenunterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO gilt insoweit nicht.[3]
Rz. 8
Nachdem die Tätigkeitsbereiche des § 34 dem Anwendungsbereich des Abs. 1 nicht unterfallen (vgl. Rdn 7), verbleibt als praxisrelevante Fallgruppe in VV Teil 2 die Vereinbarung einer untertariflichen Vergütung im Bereich der außergerichtlichen Vertretung sowie der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels. Ebenso gilt Abs. 1 In Verfahren nach VV Teil 4 bis 6, soweit der Anwalt außergerichtlich tätig ist, also im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde. Insoweit hat eine Deregulierung zum 1.7.2006 nicht stattgefunden; die gesetzlichen Gebühren des RVG, namentlich die Geschäftsgebühr nach VV 2300, gelten fort. Auch die Neuregelung des Rechts der Vergütungsvereinbarung durch das Gesetz vom 12.6.2008 hat an diesem Befund nichts geändert.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen