Rz. 45

Die besondere Gebühr wird mit Abschluss des erstinstanzlichen Musterverfahrens fällig. Die Fälligkeit tritt nicht erst mit Rechtskraft des Musterverfahrens ein.

 

Rz. 46

Der Heranziehung des § 8 steht nicht entgegen, dass sich der Mehraufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, erst im Nachhinein zuverlässig bestimmen lässt. Da aber eine tatsächliche Betrachtung der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren für die Bewilligung der besonderen Gebühr maßgebend ist, ist es rechtlich nicht geboten, abweichend von § 8 die Fälligkeit bis zur Rechtskraft des Musterverfahrens hinauszuschieben (vgl. auch die Erläuterungen zu einem entsprechenden Streit, siehe § 51 Rdn 130 ff.).[15]

 

Rz. 47

Ist der Auftrag vorzeitig beendigt worden, wird die besondere Gebühr in diesem Zeitpunkt fällig.

 

Rz. 48

Ab Eintritt der Fälligkeit hemmt der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellende Bewilligungsantrag die Verjährung.

[15] Fälligkeit erst mit rechtskräftigem Abschluss: OLG Hamm NStZ 1997, 41; a.A. Fälligkeit mit Beendigung der Instanz: KG JurBüro 1999, 26; OLG Hamburg JurBüro 1991, 233; OLG Braunschweig JurBüro 2000, 475.

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