Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Beschluss
Rz. 35
Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Musterentscheid und die Entscheidung über die Bewilligung unterliegen verschiedenen Verfahrensordnungen (KapMuG bzw. RVG).
Rz. 36
In der Entscheidung müssen die Beigeladenen nicht im Rubrum aufgeführt werden (§ 41a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG).
b) Bestimmter Gebührensatz
Rz. 37
Wird dem Rechtsanwalt eine besondere Gebühr bewilligt, hat das OLG die Bewilligung in Höhe eines bestimmten Gebührensatzes auszusprechen. Soweit beantragt, kann das OLG gleichzeitig den Gegenstandswert nach § 41a Abs. 1 S. 4 festsetzen.
c) Bewilligung für gesamtes Musterverfahren
Rz. 38
Die besondere Gebühr kann dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, nur einheitlich für das gesamte Musterverfahren bewilligt werden. Die Vorschrift des § 41a regelt nicht, dass die besondere Gebühr auch für einzelne Verfahrensteile des erstinstanzlichen Musterverfahrens bewilligt werden kann.
d) Festsetzungsverfahren gem. § 55
Rz. 39
Die Bewilligung der besonderen Gebühr führt noch nicht zur Auszahlung. Dem Bewilligungsverfahren schließt sich noch das Festsetzungsverfahren nach § 55 an (vgl. Rdn 53).
e) Umsatzsteuer
Rz. 40
Das Gericht spricht keine Bewilligung der Umsatzsteuer aus. Über den Ansatz der Umsatzsteuer ist allein im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren zu befinden (vgl. Rdn 55).
Rz. 41
Liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung der besonderen Gebühr nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.
Rz. 42
Die Entscheidung über die Bewilligung ergeht mangels anderweitiger Regelungen gerichtsgebührenfrei und ohne Kostenerstattungspflicht.
Rz. 43
Die Entscheidung über die Bewilligung ist den Beteiligten des Bewilligungsverfahrens mitzuteilen (§ 41a Abs. 3 S. 2). Dies sind der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt oder vertreten hat, der Musterkläger, die Beigeladenen und der Musterbeklagte. Die Mitteilung kann entsprechend § 11 Abs. 2 S. 2 KapMuG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 41a Abs. 3 S. 4). Die öffentliche Bekanntmachung wird dann durch Eintragung in das Klageregister bewirkt.
Rz. 44
Die Entscheidung über die Bewilligung ist unanfechtbar (§ 41a Abs. 3 S. 5).