Rz. 37
Wird dem Rechtsanwalt eine besondere Gebühr bewilligt, hat das OLG die Bewilligung in Höhe eines bestimmten Gebührensatzes auszusprechen. Soweit beantragt, kann das OLG gleichzeitig den Gegenstandswert nach § 41a Abs. 1 S. 4 festsetzen.
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