Rz. 37
Auch im Falle des § 42 ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Abs. 1 S. 1). Ungeachtet dessen ist er zu begründen (§ 304 Abs. 4 StPO).
Rz. 38
Auch wenn eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht möglich ist, bleibt eine Gegenvorstellung zulässig.[28]
Rz. 39
Die Entscheidung des Gerichts befasst sich allein mit der Höhe der Vergütung. Materiell-rechtliche Einwände, wie z.B. Schlechterfüllung oder Verjährung, sind hier nicht zu berücksichtigen. Das Gericht setzt lediglich eine Pauschvergütung fest, die der Wahlanwalt an Stelle der gesetzlichen Rahmengebühren erhalten soll.
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