Rz. 37

Auch im Falle des § 42 ergeht die Entscheidung durch Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Abs. 1 S. 1). Ungeachtet dessen ist er zu begründen (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Rz. 38

Auch wenn eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht möglich ist, bleibt eine Gegenvorstellung zulässig.[28]

 

Rz. 39

Die Entscheidung des Gerichts befasst sich allein mit der Höhe der Vergütung. Materiell-rechtliche Einwände, wie z.B. Schlechterfüllung oder Verjährung, sind hier nicht zu berücksichtigen. Das Gericht setzt lediglich eine Pauschvergütung fest, die der Wahlanwalt an Stelle der gesetzlichen Rahmengebühren erhalten soll.

[28] Burhoff/Volpert, RVG, § 42 Rn 22 m.w.N.

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