I. Wirkung zugunsten des Rechtsschutzversicherers

 

Rz. 66

Übernimmt ein Rechtsschutzversicherer die Kosten des Verteidigers, geht der Kostenerstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf diesen über, soweit er die Kosten des Verteidigers bezahlt. Soweit die Voraussetzungen des § 43 gegeben sind, greift die Unwirksamkeit einer Aufrechnung auch gegenüber dem Versicherer.

II. Obliegenheit des Versicherungsnehmers

 

Rz. 67

Vor diesem Hintergrund dürfte es eine Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn der Versicherungsnehmer zum Schutz seines Versicherers nicht von der Möglichkeit des § 43 Gebrauch macht. Streng genommen könnte daher der Rechtsschutzversicherer Zahlungen an den Versicherungsnehmer oder seinen Anwalt davon abhängig machen, dass eine Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verteidiger erfolgt und entsprechend den Voraussetzungen des § 43 angezeigt worden ist.

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