Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Eigener Anspruch
Rz. 8
Abs. 1 begründet für den im Wege der Prozesskostenhilfe gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der gem. § 49 im Interesse der Schonung öffentlicher Kassen ermäßigten Gebühren einzustehen. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist nicht subsidiär gegenüber Ansprüchen, die dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit ggf. gegenüber dem Mandanten oder dessen Gegner zustehen. Der Rechtsanwalt hat insoweit ein Wahlrecht. Die Staatskasse ist unmittelbarer Vergütungsschuldner und kann den Rechtsanwalt nicht auf etwaige andere Ansprüche in der Angelegenheit verweisen.
b) Wirtschaftliche Gründe
Rz. 9
Im Gegensatz etwa zu § 78b ZPO (Beiordnung eines "Notanwalts") ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei der Prozesskostenhilfe hier nicht deshalb veranlasst, weil die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet oder weil die sachgerechte Interessenwahrnehmung einen anwaltlichen Beistand erfordert (vgl. § 138 FamFG), sondern aus wirtschaftlichen Gründen geboten, um einerseits die Partei von den Kosten eines Anwalts zu entlasten und zum anderen dem Anwalt eine sichere Entlohnung zu bieten. Ab der Beiordnung "kann dem Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner Beiordnung tätig geworden ist, das Risiko, hierfür keine Vergütung zu erhalten, nicht mehr aufgebürdet werden". Die Beteiligten Anwalt – Partei – Staat bilden ein so genanntes Dreiecksverhältnis und sind sämtlich untereinander rechtlich verknüpft. Das Verhältnis Partei – Staat wird durch die Prozesskostenhilfe, das Verhältnis Anwalt – Staat durch die Beiordnung und das Verhältnis Anwalt – Partei durch den Anwaltvertrag beschrieben. Spezieller Gegenstand der Betrachtung aus diesem Gesamtverbund ist die Position des Anwalts als Gläubiger, der Partei als seiner Hauptschuldnerin und des Staates als einstandspflichtigem Hilfsschuldner (vgl. Rdn 7).
c) Erfasste Beiordnungen
Rz. 10
Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist ein Institut der ZPO, steht hier aber als Synonym für sämtliche Beiordnungen, die darauf beruhen, dass die Partei einen zur Interessenvertretung erforderlichen Anwalt nicht (sofort) bezahlen kann (im Einzelnen siehe § 12 Rdn 5). Erfasst sind daher Beiordnungen gem. §§ 114 ff. ZPO, 76 ff. und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 11a ArbGG, § 166 VwGO, § 73a SGG, § 142 FGO, § 379 Abs. 3 StPO, § 404 Abs. 5 StPO, § 172 Abs. 3 S. 2 StPO (zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger, zur Zuziehung eines Rechtsanwalts gem. § 397a Abs. 2, 3 StPO, § 406h Abs. 3 Nr. 2 StPO vgl. Rdn 23). Hat ein derart beigeordneter Anwalt eine nach dem RVG gebührenpflichtige Tätigkeit ausgeübt, so erhält er die dafür vorgesehene Vergütung aus der Staatskasse. Diese grundsätzliche Aussage ist Gegenstand der Regelung des § 12. Hiernach soll z.B. auch der im Wege der Verfahrenskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG oder § 4a InsO aus wirtschaftlichen Gründen beigeordnete Anwalt so behandelt werden, als sei er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Mit § 12 bezweckt der Gesetzgeber eine umfassende Gleichbehandlung sämtlicher Beiordnungen infolge Bedürftigkeit der Partei.
d) Beiordnungen anderer Rechtsanwälte
Rz. 11
Als Adressat des § 45 kann allerdings nur der beigeordnete Anwalt in Betracht kommen, dessen Vergütung aus der Staatskasse sich nach dem RVG richtet. Wird ein Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 81a MarkenG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG beigeordnet, so ist das zwar mit einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe vergleichbar. Die Vergütung aus diesem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis wird jedoch außerhalb des RVG geregelt (siehe § 12 Rdn 20). Die Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG ist zwar mit der Proze...