Rz. 46

Liegen alle Voraussetzungen für einen nach § 55 durchzusetzenden Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse vor, ist also insbesondere die Beiordnung oder Bestellung wirksam, der Anwalt gebührenpflichtig tätig geworden und fällt diese Tätigkeit unter die Beiordnung oder Bestellung, so können gleichwohl – ausnahmsweise – Gründe vorliegen, die das Entstehen oder den Fortbestand des Anspruchs hindern. Angesprochen sind die so genannten rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen formeller (vgl. § 55 Abs. 6 S. 2) und materiell-rechtlicher Art, die von Amts wegen zu beachten sind, aber von der Staatskasse als Schuldnerin zureichend vorgetragen werden müssen; nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen gehen verbleibende Unklarheiten darüber, ob ein in Betracht kommendes Anspruchshindernis wirklich vorliegt, zu ihren Lasten.

 

Rz. 47

Neben den im BGB normierten allgemeinen Untergangsgründen (§§ 362 ff. BGB), von denen insbesondere auch der Verzicht (siehe § 46 Rdn 26 f., § 54 Rdn 19) praktisch bedeutsam ist, finden sich spezielle Anspruchshindernisse, die aus den Eigenarten der Beiordnung oder Bestellung resultieren. Ausdrücklich normiert ist insoweit der Tatbestand des schuldhaft verursachten Anwaltswechsels (§ 54). Zudem folgt aus der bürgenähnlichen Position der Staatskasse deren Recht, entsprechend § 768 Abs. 1 S. 1 BGB sämtliche Einwendungen geltend zu machen, die der Partei zustünden. Ferner haben sich in der Praxis verschiedene Fallgruppen herausgebildet, die den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Anspruchsstellung begründen. All diesen besonderen Einwendungen gemeinsam ist der Umstand, dass dem Anwalt vorgehalten wird, Vergütungstatbestände ohne Notwendigkeit gesetzt zu haben.

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