Rz. 25

Die Vorschrift wird durch die Verwendung des Begriffs "sonst" zum Auffangtatbestand. Für den Normadressaten kann die Regelung nur so verstanden werden, dass sämtliche gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen, die nicht bereits Gegenstand der Abs. 1 und 2 sind, unter Abs. 3 fallen sollen. Das ist eindeutig und damit ungeachtet eines etwaigen Vorbehalts des Gesetzgebers geltendes Recht.

 

Rz. 26

Demnach ist festgeschrieben, dass jeder Anwalt, der aufgrund eines gerichtlichen Hoheitsaktes in einem Verfahren tätig geworden ist, von der Staatskasse eine Vergütung verlangen kann. Das erscheint ohnehin selbstverständlich, weil grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, seine Arbeitskraft unentgeltlich einzusetzen. Dadurch ist gesetzlich geklärt, dass auch dem nach § 78b ZPO beigeordneten Notanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse zusteht.[30]

[30] A.A. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 45 Rn 136.

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