Rz. 31

Eine nichtige Beiordnung oder Bestellung ist im Festsetzungsverfahren (§ 55) so zu behandeln, als wäre sie nicht vorgenommen worden. Eine nur fehlerhafte Beiordnung oder Bestellung ist so hinzunehmen, wie sie vorgenommen worden ist.[37] Unklarheiten sind im Zweifel zugunsten des Anwalts auszulegen. Das Erklärungsrisiko liegt bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.[38] Der Anwalt darf so weit und so lange von der Richtigkeit der ihm bekannt gegebenen Ausfertigung ausgehen, wie die dort niedergelegte Regelung plausibel ist und ihm nichts Gegenteiliges zur Kenntnis gelangt.[39] Ein Formerfordernis besteht indes nicht; die Beiordnung oder Bestellung kann auch konkludent erfolgen.[40]

[37] KG 16.6.2009 – 1 W 492/07, AGS 2009, 550 = RVGreport 2009, 317 = NJW 2009, 2754; OLG Naumburg AGS 2009, 75; OLG München JurBüro 1986, 769; OLG Düsseldorf JurBüro 1971, 696 (zur Beiordnung). Zum speziellen Problem der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts siehe § 46 Rdn 132 ff.
[38] E. Schneider, MDR 1989, 225.
[39] OLG Hamm AnwBl 1968, 19 zur irrtümlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers.
[40] Für die Bestellung zum Pflichtverteidiger siehe KG RVG-Letter 2005, 44 und OLG Hamm JurBüro 1998, 643; OLG Koblenz AnwBl 1998, 218.

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