Rz. 31
Eine nichtige Beiordnung oder Bestellung ist im Festsetzungsverfahren (§ 55) so zu behandeln, als wäre sie nicht vorgenommen worden. Eine nur fehlerhafte Beiordnung oder Bestellung ist so hinzunehmen, wie sie vorgenommen worden ist.[37] Unklarheiten sind im Zweifel zugunsten des Anwalts auszulegen. Das Erklärungsrisiko liegt bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.[38] Der Anwalt darf so weit und so lange von der Richtigkeit der ihm bekannt gegebenen Ausfertigung ausgehen, wie die dort niedergelegte Regelung plausibel ist und ihm nichts Gegenteiliges zur Kenntnis gelangt.[39] Ein Formerfordernis besteht indes nicht; die Beiordnung oder Bestellung kann auch konkludent erfolgen.[40]
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