Rz. 58

Die Fälligkeit spezifiziert den Anspruch hinsichtlich der Leistungszeit (§ 271 BGB). Sie bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs verlangen darf. Für den Vergütungsanspruch des Anwalts ist sie in § 8 Abs. 1 geregelt. Vor dem frühesten der dort aufgeführten Termine[82] kann der Anwalt seine Tätigkeit nicht abrechnen. Das hindert ihn aber nicht, die Staatskasse vorher auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, wenn er nicht bis zur Fälligkeit abwarten will, etwa weil eine monatelange Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stattfindet. Denn gem. § 47 kann auch der beigeordnete oder bestellte Anwalt "angemessenen Vorschuss“ einfordern (zur Rückabwicklung vgl. Rdn 66 ff.). Angemessen ist ein Vorschuss in Höhe der bereits entstandenen Gebühren sowie der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen (vgl. § 47 Rdn 11 ff.). Insoweit steht mangelnde Fälligkeit einer Inanspruchnahme der Staatskasse nicht entgegen."

 

Rz. 59

Über die Vorschussregelung kann der beigeordnete oder bestellte Anwalt wirtschaftlich alles erhalten, was er als Gläubiger von der Staatskasse zu beanspruchen hat. Bei Wertgebühren und Gegenstandwerten bis einschließlich 4.000 EUR (siehe § 49 Rdn 9) oder bei Betragsrahmengebühren, wo die für den beigeordneten oder bestellten Anwalt nach dem Vergütungsverzeichnis vorgegebene Festgebühr den Rahmen angemessen konkretisiert, kann er sogar Befriedigung in demselben Umfang erlangen, als würde er sie von der vertretenen Person beanspruchen. Es verbleibt lediglich der Vorbehalt einer noch durchzuführenden Endabrechnung, der sich allerdings in der Praxis im Regelfall nur dann auswirkt, wenn in einem umfangreichen Verfahren häufig Vorschüsse abgerechnet worden sind. Nur bei Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung und Gegenstandswerten über 4.000 EUR muss er wegen des über die Vergütung nach der Tabelle des § 49 hinausgehenden Teils seines Anspruchs gegen die Staatskasse (zunächst) die Fälligkeit der Vergütung abwarten (§ 50 Abs. 1 S. 2).

[82] Bei mehreren Fälligkeitstatbeständen ist der früheste maßgeblich, OLG Köln JurBüro 1993, 345; BGH 24.10.1991 – IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254; OLG München AnwBl 1985, 586.

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