Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 60
Ebenso wie der privatrechtliche Anspruch des Anwalts gegen die Partei verjährt auch der öffentlich-rechtliche Anspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse, und zwar gem. §§ 195, 199 BGB mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres auf das Jahr, in dem die Fälligkeit erstmalig eingetreten ist.
Rz. 61
Diese Frist ist relativ kurz und sollte daher von dem Anwalt kontrolliert werden, falls er sich nicht grundsätzlich für die "Vorschuss-Lösung" entscheidet (siehe Rdn 58 f., § 47 Rdn 9 ff.). Ein ungewöhnlicher Fälligkeitstatbestand wie etwa die Beendigung der Beiordnung durch Tod der Partei oder das Ruhen des Verfahrens über mehr als drei Monate (§ 8, letzte Variante) kann frühzeitig zur Verjährung führen, ohne dass der Anwalt zuvor nach dem äußeren Geschehen den Eindruck hätte gewinnen müssen, nunmehr sei es höchste Zeit, die Vergütung zu beantragen (§ 55). Allerdings wird durch die neu eingeführte Hemmung der Verjährung gem. § 8 Abs. 2 der Beginn der Verjährungsfrist nach Fälligkeit infolge Ruhens des Verfahrens nun um ein Jahr hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit innerhalb der letzten drei Monate des Jahres eintritt (§ 199 Abs. 1 BGB).
Rz. 62
Ist dennoch Verjährung eingetreten, so muss der Anwalt nicht stets auch damit rechnen, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird. Zwar kann er nicht erwarten, dass sich die Staatskasse getreu einem Ehrenkodex im Handelsrecht verhält, wonach ein redlicher Kaufmann sich auf Verjährung nicht beruft, wenn der Anspruch zweifelsfrei begründet ist. Jedoch hat das Land NRW die mit den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder abgestimmten Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung (AV des JM vom 30.6.2005, JMBl NW S. 181 (5650–Z.20) i.d.F. v. 8.11.2018) in einem angehängten Teil II um die Nummern 4.1 bis 4.1.2 ergänzt, wonach von der Erhebung der Verjährungseinrede regelmäßig abgesehen werden soll, wenn der Anspruch zweifelsfrei begründet ist und die Verjährungsfrist entweder erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen oder aus verständlichen Gründen, die in einem Sachzusammenhang mit dem Erstattungsantrag stehen müssen, nicht beachtet worden ist. Diese Handhabung ist zwar nur in NRW verbindlich. Auf den zugrunde liegenden Rechtsgedanken kann sich indes auch ein beigeordneter oder bestellter Anwalt berufen, der die Bundeskasse oder eine andere Landeskasse auf eine bereits verjährte Vergütung in Anspruch nimmt (vgl. dazu und zur Frage der Verwirkung des Vergütungsanspruchs ausf. § 55 Rdn 81 ff.).