Rz. 27

Dass der für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gerichtlich bestellte Verteidiger (§ 364b Abs. 1 S. 1 StPO) aus der Staatskasse zu vergüten ist, folgt bereits aus Abs. 3 und bedurfte deshalb keiner Sonderregelung in Abs. 4. Ebenso wenig war es erforderlich, das gerichtliche Bußgeldverfahren zu erwähnen (Abs. 4 S. 2), da auch hier eine Bestellung durch das Gericht nach § 364b Abs. 1 S. 1 StPO erfolgen muss.

 

Rz. 28

Dass ein bereits für den Strafprozess bestellt gewesener Verteidiger nur dann für die Vorbereitung der Wiederaufnahme einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat, wenn die Bestellung auf Antrag durch gerichtliche Feststellung hierauf erstreckt wird, ist eine Frage des Umfangs der Bestellung und gehört daher sachlich zu § 48 Abs. 6 (vgl. Rdn 3).

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