Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 32
Weil mit der Beiordnung oder Bestellung zwischen dem Anwalt und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen" entstehen, genießen sie den Schutz der Rechtsordnung, der nicht willkürlich beseitigt werden kann. Einerseits ist es dem Anwalt verwehrt, sich den mit der Beiordnung oder Bestellung verbundenen Pflichten zu entziehen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Andererseits ist sein Vertrauen in den Bestand der Beiordnung oder Bestellung geschützt, weil sie grundsätzlich nicht einseitig von Amts wegen aufgehoben werden darf (vgl. zunächst § 48 Abs. 2 BRAO). Möglichkeiten zur Aufhebung der Beiordnung oder Bestellung können sich aber aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen, auf denen die Beiordnung oder Bestellung beruht, ergeben (vgl. z.B.: § 124 Abs. 1 ZPO, hier in Verbindung mit der Aufhebung von Prozesskostenhilfe). Nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen richtet sich auch, ob die (rechtswidrige) Aufhebung für den Anwalt anfechtbar ist.
Rz. 33
Der Fortbestand der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist allerdings abhängig von dem Fortbestand der Prozesskostenhilfe. Wird diese aufgehoben, weil einer der – abschließend aufgezählten – Gründe des § 124 Abs. 1 ZPO vorliegt, so entfällt auch die Beiordnung. Das ist zwar nicht ausdrücklich normiert, folgt aber aus dem Zweck der Beiordnung "im Wege der Prozesskostenhilfe". Unabhängig davon, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfe deren Vergünstigungen für die Partei rückwirkend entfallen lässt, gilt für die Beiordnung ein selbstständiger Bestandsschutz zugunsten des Anwalts. Die Gesetzesmaterialien lassen "den Willen des Gesetzgebers erkennen, sie für die Vergangenheit von der Aufhebung der Bewilligung von PKH unberührt zu lassen." Das folgt aus den unterschiedlichen Interessenlagen. In der Regel sind dem beigeordneten Anwalt die tatsächlichen Hintergründe für den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Umstände, die eine Aufhebung der Bewilligung rechtfertigen könnten, nicht bekannt. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund, bereits entstandene Gebührenansprüche im Nachhinein zu verkürzen. Wird die Prozesskostenhilfe aufgehoben (vgl. § 124 ZPO), der Pflichtverteidiger entpflichtet oder die Pflichtverteidigerbestellung widerrufen, behält der Rechtsanwalt hinsichtlich der bereits entstandenen Vergütung den Anspruch gegen die Staatskasse. Das gilt auch dann, wenn die Pflichtverteidigerbestellung gem. § 143 StPO zurückgenommen wird, weil sich ein Wahlverteidiger bestellt hat. Die Regelung in § 15 Abs. 4, nach der es auf bereits entstandene Gebühren grds. ohne Einfluss ist, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist, gilt auch für die Staatskasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich gem. § 15 Abs. 4 nur aus dem RVG ergeben. Ein möglicher Anspruchsverlust im Fall der Aufhebung der Beiordnung oder Bestellung kann sich aber aus § 54 ergeben. Hat der Anwalt daran mitgewirkt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung durch falsche Angaben zu erreichen, kann er daraus keinen Gebührenanspruch für sich herleiten (vgl. Rdn 51).